Lexikon Krankenhauszusatz


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A


Allgemeine Krankenhausleistungen

Allgemeine Krankenhausleistungen sind Leistungen, die für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende stationäre Behandlung der jeweiligen Krankheit eines Patienten notwendig sind. Das beinhaltet vor allem die medizinische Versorgung durch die diensthabenden Ärzte sowie die Pflege, Unterkunft und Verpflegung im Mehrbettzimmer.  Ferner gehören zu den allgemeinen Krankenhausleistungen auch die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Früherkennungsmaßnahmen, vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter, besondere Leistungen von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie die Frührehabilitation.

Alterungsrückstellung

Die Bildung einer Alterungsrückstellung ist gesetzlich geregelt. Sie beruht auf dem Gedanken, dass die Risikobeiträge mit zunehmendem Alter wegen der erhöhten Krankheitsanfälligkeit eigentlich kontinuierlich steigen müssten. Um das zu vermeiden, werden die Beiträge in den ersten Jahren höher als der aktuelle Risikobeitrag kalkuliert. Dieser sogenannte Sparbeitrag führt zur Bildung einer Alterungsrückstellung. In dem Umfang, in dem eine Alterungsrückstellung in der Ansparphase angesammelt worden ist, wird in den späteren Jahren, in denen der Beitrag geringer als der erforderliche Risikobeitrag ist, der Fehlbetrag aus der Alterungsrückstellung genommen. In diesem Umfang sind somit Beitragserhöhungen wegen des Älterwerdens der versicherten Person ausgeschlossen.

Ambulant

Ambulant ist jede Behandlung, für die der Patient nicht in der Klinik übernachtet. Die teilstationäre Behandlung, bei der der Patient den Tag über in der Klinik oder einer anderen medizinischen Einrichtung verbringt, zählt ebenfalls als ambulant. Das Gegenteil von ambulant ist stationär.

Ambulante Operation

Mehr als 400 verschiedene Eingriffe können heute dank moderner Operationstechniken und Narkosemittel ambulant in einer Praxis oder Klinik durchgeführt werden. Dazu gehören etwa die bei Kindern häufige Entfernung der Rachenmandeln (Polypen), Operationen des Grauen Stars am Auge (Katarakt-OP) oder minimal-invasive Bandscheiben-Operationen. Der Vorteil einer ambulanten Operation liegt auf der Hand: Sie verbringen in der Regel bereits die erste Nacht nach dem Eingriff wieder im eigenen Bett und erholen sich in einem für Sie optimalen Umfeld. Zudem verringert sich durch den nur kurzen Klinikaufenthalt die Gefahr einer Infektion mit Krankenhauskeimen.

Anschlussheilbehandlung (AHB)

Die Anschlussrehabilitation (AHB) ist eine ambulante oder stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Die Besonderheit dieser Leistung besteht darin, dass sie nur bei bestimmten Erkrankungen in Betracht kommt und sich unmittelbar (spätestens 2 Wochen nach der Entlassung) an eine stationäre Krankenhausbehandlung anschließt.

Es müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Das Krankenhaus stellt fest, ob die AHB erforderlich ist. Der Sozialdienst des Krankenhauses hilft Ihnen, den Antrag zu stellen.

Für die AHB gibt es zwei Wege, die davon abhängig sind, bei welchem Rentenversicherungsträger Sie versichert sind:

  1. Sie werden direkt in die Rehabilitationseinrichtung verlegt, ohne dass die Entscheidung des Kostenträgers (Rentenversicherung oder Krankenversicherung) abgewartet werden muss.
  2. Ist eine direkte Verlegung nicht möglich, werden Sie schnellstmöglich in die Rehabilitationseinrichtung verlegt, nachdem der Kostenträger (Rentenversicherung oder Krankenversicherung) kurzfristig über den Antrag entschieden hat.

Weiterhin müssen bei der Antragstellung bestimmte versicherungsrechtliche Bedingungen vorliegen. "6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren" ist die am häufigsten erfüllte Voraussetzung.

Bei Ihnen darf auch kein sogenannter Ausschlussgrund vorliegen. Sind Sie beispielsweise Beamter, haben Sie keinen Anspruch auf eine AHB durch die Rentenversicherung.

Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt durch den jeweilig zuständigen Rentenversicherungsträger.

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B


Belegärzte

Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Leistungen des Belegarztes sind seine persönlichen Leistungen, der ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten, die von ihm veranlassten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden, die von ihm veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.

Für Belegpatienten werden gesonderte pauschalierte Pflegesätze nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart, für das Entgeltsystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes frühestens für das Jahr 2017. Soweit für Belegpatientinnen und -patienten gesonderte Entgelte nach Satz 1 nicht oder noch nicht vereinbart wurden, werden gesonderte sonstige Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung vereinbart.

Krankenhäuser mit Belegbetten, die nach § 121 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen mit Belegärzten Honorarverträge schließen, rechnen für die von Belegärzten mit Honorarverträgen behandelten Belegpatientinnen und -patienten die mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte für Hauptabteilungen in Höhe von 80 Prozent ab. Bei diesen Krankenhäusern ist bei der Vereinbarung sonstiger Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung die Vergütung des Belegarztes einzubeziehen.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Bundespflegesatzverordnung (BPflV)

Nach dieser Verordnung werden die vollstationären, stationsäquivalenten und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vergütet, die nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind. Krankenhaus im Sinne dieser Verordnung ist auch die Gesamtheit der selbstständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) und für die Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) an einem somatischen Krankenhaus. Diese Verordnung gilt nicht für die Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 keine Anwendung findet, die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert werden. Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Bundeszuschuss

Bis 2004 wurde die gesetzliche Krankenversicherung - im Unterschied zur Renten- und Arbeitslosenversicherung - ausschließlich durch Beitragszahlungen finanziert. Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz wurde dann erstmals ein Bundeszuschuss aus allgemeinen Steuermitteln zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen eingeführt. Ab 2006 sollte dieser Zuschuss dauerhaft 4,2 Milliarden Euro betragen. Nachdem mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 bereits beschlossen war, den Bundeszuschuss zur GKV bis 2008 wieder abzuschaffen, wurde er mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz neu festgelegt: Nach jeweils 2,5 Milliarden Euro in den Jahren 2007 und 2008 sollte er jährlich um 1,5 Milliarden Euro wachsen bis zu einer Gesamtsumme von 14,0 Milliarden Euro im Jahr 2016. Um den allgemeinen GKV-Beitragssatz vor dem Hintergrund der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise vorübergehend absenken zu können, wurde der Bundeszuschuss 2009 auf 7,2 Milliarden Euro und im Jahr 2010 sogar auf 15,7 Milliarden Euro angehoben. Nach 13,3 Milliarden Euro im Jahr 2011 sollte die ursprünglich erst ab 2016 vorgesehene Zielgröße von 14,0 Milliarden Euro nunmehr ab 2012 gelten. 2013 wurde jedoch dieser Betrag zur Haushaltskonsolidierung auf 11,5 Milliarden Euro kürzt. Das Haushaltsgesetz vom Juli 2014 senkte ihn für 2014 noch einmal auf 10,5 Milliarden Euro ab. 2015 wird er wieder auf 11,5 Milliarden Euro, 2016 auf 14 Milliarden Euro angehoben. Ab 2017 beträgt er 14,5 Milliarden Euro.

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C


Chefarztbehandlung

Die DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte vergüten jeweils den gesamten Umfang der medizinisch notwendigen Behandlung einschließlich durchzuführender Operationen sowie Unterkunft, Verpflegung und sonstiger Leistungen des Krankenhauses (allgemeine Krankenhausleistungen). Soweit dies medizinisch erforderlich ist, gehört dazu auch die Behandlung durch den Chefarzt. Wird von der Patientin bzw. von dem Patienten ausdrücklich eine Behandlung durch bestimmte Ärzte ("Chefarztbehandlung") gewünscht, so schließt der Patient oder die Patientin darüber schriftlich eine gesonderte vertragliche Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen ab. In diesem Zusammenhang ist der Patient /die Patientin darüber zu unterrichten, dass durch eine solche Vereinbarung die persönliche Behandlung durch liquidationsberechtigte Ärzte ohne Rücksicht auf Art und Schwere der Erkrankung sichergestellt werden soll. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass der Patient/die Patientin auch ohne eine solche Vereinbarung die medizinisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte erhält. Die Vereinbarung erstreckt sich auf alle an der Behandlung der Patientin bzw. des Patienten beteiligten liquidationsberechtigten Krankenhausärzte einschließlich der von diesen ggf. veranlassten Leistungen außerhalb des Krankenhauses. Dies führt dazu, dass er in der Regel von den Ärzten, die an der wahlärztlichen Behandlung beteiligt sind, gesonderte Rechnungen nach der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) erhält, die zusätzlich zur normalen Krankenhausvergütung zu zahlen sind. Weil in den Entgelten des Krankenhauses für die allgemeinen Krankenhausleistungen bereits ein Anteil für die Vergütung der ärztlichen Behandlung enthalten ist, sind die Rechnungen über wahlärztliche Leistungen um 25 Prozent zu ermäßigen. Wer die mit der Inanspruchnahme von Wahlleistungen verbundenen zusätzlichen Kosten sparen möchte, kann auf diese Leistungen verzichten. Patientinnen und Patienten bzw. deren Kostenträger zahlen dann nur die Fallpauschale bzw. die sonstigen Entgelte des Krankenhauses, mit denen alle medizinisch notwendigen Leistungen abgedeckt sind.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

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D


Vergütung mit DRG-Fallpauschalen

Seit dem Jahr 2003 wurde in Deutschland schrittweise ein DRG-Fallpauschalen-System (Diagnosis Related Groups) eingeführt, wie es zum Beispiel in den USA, Australien sowie in etlichen europäischen Staaten angewandt wird. Die überwiegende Zahl der Akut-Krankenhäuser rechnet DRG-Fallpauschalen ab. Wenige Einrichtungen sind als besondere Einrichtung zeitlich befristet von der DRG-Abrechnung ausgenommen; sie vereinbaren weiterhin krankenhausindividuelle Entgelte. Ferner rechnen psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen ihre Leistungen bislang weiterhin über tagesgleiche Pflegesätze ab. Für diese Einrichtungen hat der Gesetzgeber die schrittweise Einführung eines eigenständigen pauschalierenden Entgeltsystems ab dem Jahr 2013 vorgesehen.

Die Höhe der DRG-Fallpauschalen richtet sich hauptsächlich nach Krankheitsart (Diagnose), Operation und Schweregrad der Erkrankung. Patienten und Patientinnen mit leichten Erkrankungen zahlen somit weniger als Patienten und Patientinnen mit schweren, aufwändig zu behandelnden Erkrankungen. Mit der Fallpauschale wird eine genau definierte Erkrankung und deren Behandlung in einer bestimmten Bandbreite der Verweildauer vergütet. Innerhalb dieser Bandbreite wird die gleiche Pauschale unabhängig von der tatsächlichen Verweildauer der Patientin bzw. des Patienten gezahlt. Die Höhe der Fallpauschale ist für eine mittlere Verweildauer innerhalb dieser Bandbreite kalkuliert. Für Patientinnen und Patienten mit einer deutlich längeren bzw. kürzeren Verweildauer werden in der Regel Zu- oder Abschläge auf die Fallpauschalen erhoben.

In eng begrenzten Ausnahmefällen, in denen dies für eine sachgerechte Vergütung erforderlich ist, können ergänzend zu einer Fallpauschale insbesondere für aufwändige Arzneimittel, einzelne Leistungen und Leistungskomplexe Zusatzentgelte berechnet werden. Die Kalkulation der Fallpauschalen und Zusatzentgelte beruht auf den Leistungs- und Kostendaten deutscher Krankenhäuser.

Ein Fallpauschalensystem übt grundsätzlich einen Anreiz aus, die Verweildauer der Patientinnen und Patienten im Interesse des Krankenhauses zu verkürzen und damit medizinisch nicht erforderliche Liegezeiten abzukürzen.

Quelle Bundesministerium für Gesundheit

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E


Einheitlicher Bewertungsmaßstab

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ist ein Verzeichnis, nach dem nahezu alle vertragsärztlichen ambulanten Leistungen und Leistungen der Psychotherapeuten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgerechnet werden. Er bestimmt als Honorarordnung den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen. Dabei wird der Wert der verschiedenen Leistungen über Punktzahlen ausgedrückt. Soweit möglich sind die Leistungen mit Angaben für den zur Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand des Vertragsarztes zu versehen. Letzteres gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. Der EBM wird von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss der Ärzte auf Bundesebene vereinbart. Er ist die verbindliche Abrechnungsgrundlage für alle Vertragsärzte. Für die Leistungen der Zahnärzte gilt entsprechend der Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA).

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F


Fahrkosten

Die GKV übernimmt für Sie die Fahrkosten

  • bei Rettungsfahrten ins Krankenhaus.
  • bei vorstationären Behandlungen im Krankenhaus, zum Beispiel wenn Sie vor einer Operation zu einer Voruntersuchung ins Krankenhaus müssen. Die GKV übernimmt die Kosten für die Fahrten zur Untersuchung an maximal drei Behandlungstagen innerhalb von fünf Tagen vor der stationären Behandlung.
  • bei vollstationären Behandlungen im Krankenhaus, und zwar die Fahrt zur Aufnahme und Entlassung.
  • bei nachstationären Behandlungen im Krankenhaus, zum Beispiel wenn Sie nach einer Operation noch einmal zur Kontrolle ins Krankenhaus müssen. Die gesetzliche Krankenversicherung  übernimmt die Kosten für die Fahrten für maximal sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen. Welches Transportmittel notwendig ist, entscheidet Ihr Arzt und stellt dann eine entsprechende Verordnung aus.
  • bei einer ambulanten Operation, wenn Ihr Arzt bescheinigt, dass Sie dadurch einen längeren Krankenhausaufenthalt vermeiden.
  • bei Serienbehandlungen, zum Beispiel bei einer onkologischer Chemo- oder Strahlentherapie.
  • zur Dialyse.
  • für Fahrten zur ambulanten Behandlung gelten besondere Ausnahmeregelungen.

Außer für Rettungsfahrten müssen Sie vor der Fahrt immer die Verordnung bei der GKV genehmigen lassen.

Freie Heilfürsorge

Die freie Heilfürsorge ist eine kostenlose Krankenversorgung für bestimmte Personenkreise des öffentlichen Dienstes (Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Polizei) und beruht auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Für die Angehörigen wird allerdings nur Beihilfe gewährt, so dass diese eine Versorgung zu 100 Prozent nur durch einen beihilfekonformen Tarif bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) erreichen können.

Der Anspruch auf freie Heilfürsorge erlischt grundsätzlich mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst – in der Regel mit der Pensionierung. Als pensionierter Beamter besteht ein Anspruch auf Beihilfe (in der Regel 70 Prozent). Zur Absicherung der verbleibenden Restkosten von 30 Prozent kann ein beihilfekonformer Tarif bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Damit die Versorgung zu 100 Prozent nicht durch eine Gesundheitsprüfung gefährdet wird und um einen niedrigen Beitrag zahlen zu können, ist der frühzeitige Abschluss einer großen Anwartschaftsversicherung empfehlenswert.

Freie Krankenhauswahl

Eine private versicherte Person, gleichgültig ob eine private Zusatzversicherung oder Vollversicherung besteht, hat die freie Wahl unter den sogenannten öffentlichen Krankenhäusern und den privaten Krankenhäusern (Privatklinik).

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G


Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt die Abrechnung privatärztlicher Leistungen, das heißt medizinischen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. In ihnen sind die einzelnen ärztlichen Leistungen mit ihren Bewertungen verzeichnet. Das Leistungsverzeichnis der GOÄ gliedert sich in Grundleistungen zum Beispiel Beratungen und Untersuchungen), nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (zum Beispiel Anlegen von Verbänden und Blutentnahmen) und gebietsbezogene Leistungen (zum Beispiel Behandlungen im Bereich der Chirurgie und Untersuchungen im Bereich der Laboratoriumsmedizin).

Gemischte Anstalten

Krankenhäuser, die neben der akuten Krankenhausbehandlung zusätzlich auch Kuren beziehungsweise Sanatoriumsbehandlungen durchführen, werden als gemischte Krankenanstalten bezeichnet. Für Behandlungen in diesen Krankenhäusern benötigen Sie vor Beginn der stationären Behandlung eine schriftliche Zusage Ihrer Krankenversicherung bezüglich der Kostenerstattung. Kur- und Sanatoriumsbehandlungen werden in der Regel vom Krankenversicherungsschutz nicht erfasst.

Eine Kostenerstattung ist allerdings bei so genannten Anschlussheilbehandlungen in den Bereichen Kardiologie, Neurologie, Orthopädie und bestimmter Krebsbehandlungen im unmittelbaren Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt möglich. Wir empfehlen, die Übernahme der Kosten von Behandlungen in gemischten Krankenanstalten vorab mit Ihrer Privaten Krankenversicherung zu klären. So können etwaige Unklarheiten bezüglich des Krankenhausaufenthalts und des Umfangs der Kostenerstattung im Vorhinein beseitigt werden.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bildet zusammen mit der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung die fünf Säulen der Sozialversicherung. Etwa 90 Prozent der Bundesbürger sind in einer der gesetzlichen Krankenkassen versichert. Der Beitrag berechnet sich zu einem festgelegten Prozentsatz vom Bruttoeinkommen, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Leistungen sind weitgehend für alle gleich (Solidaritätsprinzip im Gegensatz zum Äquivalenzprinzip der privaten Krankenversicherung). Der Versicherte erhält Leistungen im Krankheitsfall, bei Schwangerschaft und zur Prävention und Früherkennung von Krankheiten.

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H


Honorarvereinbarung

Ärzte und Zahnärzte berechnen ihr Honorar bei einer privatärztlichen Behandlung im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

In besonderen Fällen, wenn es sich zum Beispiel um eine komplizierte Operation handelt, kann der Arzt ein über den Rahmen der Gebührenordnung hinausgehendes Honorar mit dem Patienten vereinbaren. Zwischen Arzt und Patient muss dann eine rechtswirksame Honorarvereinbarung getroffen werden.

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I


ICD – International Classification of Diseases

Der ICD-Schlüssel wird in der Medizin zur Systematisierung von Diagnosen benutzt. Die Abkürzung „ICD“ steht für International Classification of Diseases (ins Deutsche übersetzt: „Internationale Klassifikation von Krankheiten“). Die aktuell gültige Ausgabe der ICD wird als ICD-10 bezeichnet (zehnte Überarbeitung). Krankenhäuser sind gesetzlich verpflichtet, ihre Diagnosen nach der ICD-10 zu dokumentieren.

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K


Klinik-Card

Mit der Klinik-Card kann sich ein Versicherter der Privaten Krankenversicherung (PKV) im Krankenhaus als Privatpatient ausweisen.

Die Card wird bei der Aufnahme zu einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung im Krankenhaus vorgelegt. Das Krankenhaus kann der Card entnehmen, welchen Versicherungsschutz der Patient im Bereich der allgemeinen Krankenhausleistungen und Unterbringung (Ein- oder Zweibettzimmer) hat.

Je nach Versicherungsschutz rechnet das Krankenhaus aufgrund der Klinik-Card die allgemeinen Krankenhausleistungen (Pflegesätze, Fallpauschalen etc.) sowie Zuschläge für eine gesondert berechenbare Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer unmittelbar mit dem Versicherungsunternehmen ab. Der Versicherte muss hier also nicht in Vorleistung treten.

Kinderkrankengeld

Gesetzlich versicherte Eltern bekommen für jedes gesetzlich versicherte Kind bis zu zehn Arbeitstage Krankengeld im Jahr, wenn ihr Kind unter zwölf Jahre alt ist, nach ärztlichem Attest von ihnen beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss und berufstätige Eltern daher nicht ihrer Arbeit nachgehen können und keine andere im Haushalt lebende Person die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege übernehmen kann. Insgesamt ist der Anspruch auf 25 Arbeitstage (bei Alleinerziehenden auf 50 Arbeitstage) begrenzt.

Bei behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindern, die gesetzlich versichert sind, besteht ohne Altersbegrenzung der Anspruch der versicherten Eltern auf Krankengeld. Eltern schwerstkranker Kinder, die eine begrenzte Lebenserwartung von wenigen Wochen oder Monaten haben, haben einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Berechnungsgrundlage für das Kinderkrankengeld ist das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt. Vom ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt werden grundsätzlich 90 Prozent (bzw. 100 Prozent bei vorherigen Einmalzahlungen) als Kinderkrankengeld gezahlt. Damit wird das Kinderkrankengeld seiner Entgeltersatzfunktion gerecht.

Quelle Bundesministerium für Gesundheit

Krankengeld

Das Krankengeld ist eine verdienstabhängige Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten für den Zeitraum, in dem dieser kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhält. Krankengeld wird in der Regel nach Beendigung der gesetzlichen Lohnfortzahlung gezahlt. Die Höhe des Krankengeldes ist gesetzlich auf 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts (maximal auf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze) begrenzt. Das Krankengeld darf 90 Prozent des Nettoarbeitseinkommens nicht übersteigen. Vom Krankengeld sind Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Der Anspruch auf Krankengeld besteht wegen derselben Krankheit für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren.

Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)

Die vollstationären und teilstationären Leistungen der DRG-Krankenhäuser werden nach diesem Gesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet. Dieses Gesetz gilt auch für die Vergütung von Leistungen der Bundeswehrkrankenhäuser, soweit diese Zivilpatienten behandeln, und der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit nicht die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt. Im Übrigen gilt dieses Gesetz nicht für  Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 keine Anwendung findet, Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert werden, Krankenhäuser und selbständige, gebietsärztlich geleitete Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, soweit im Krankenhausfinanzierungsgesetz oder in der Bundespflegesatzverordnung nichts Abweichendes bestimmt wird.

Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)

Zweck des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze.

Krankenhaustagegeld (KHT)

Die Krankenhaustagegeldversicherung bei einer privaten Krankenversicherung  soll die zusätzlichen finanziellen Aufwendungen abdecken, die bei einem Krankenhausaufenthalt entstehen. Für jeden Tag eines medizinisch notwendigen stationären (nicht bei teilstationären) Krankenhausaufenthaltes wird ein fester, vereinbarter Tagessatz unabhängig von den tatsächlich entstehenden Kosten geleistet. Die Krankenhaustagegeldversicherung zählt somit zu den Summenversicherungen. Eine Krankenhaustagegeldversicherung kann nur innerhalb bestimmter Mindest- und Höchstgrenzen vereinbart werden.

Krankentagegeld (KT)

Die private Krankenversicherung (PKV) bietet zum Ausgleich eines Verdienstausfalls durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall die Krankentagegeldversicherung an. Die Leistung erfolgt durch Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes, bei Arbeitnehmern in der Regel ab dem Ende der gesetzlichen Lohnfortzahlung (43. Tag). Arbeitnehmer können das Krankentagegeld maximal bis zur Höhe des regelmäßig entgangenen Nettoentgelts vereinbaren (Durchschnittsnettoeinkommen der letzten zwölf Monate).

Selbstständige haben die Möglichkeit, die Krankentagegeldversicherung mit gestaffelten Karenzzeiten nach ihren finanziellen Bedürfnissen zu gestalten. Auch Selbstständige können das Krankentagegeld nur bis zur Höhe ihres Nettoeinkommens (75 Prozent des Umsatzes oder Bruttoeinnahmen minus zu zahlender Steuer minus zu zahlender Sozialversicherungsbeiträge) abschließen.

Kur

Der Begriff "Kur" ist mit der Gesundheitsreform 2000 durch "Leistungen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation" abgelöst worden. Im Sprachgebrauch findet er weiterhin Anwendung. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz sind die sogenannten Mutter-/Vater-Kind-Kuren Pflichtleistungen der Krankenkassen geworden.

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L


Leistungsbeschränkungen

Die Krankenkasse kann Versicherte an den Kosten für medizinische Leistungen angemessen beteiligen oder das Krankengeld zurückfordern, wenn diese sich eine Krankheit vorsätzlich zugezogen haben. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz von 2007 erweitert diese Leistungsbeschränkungen bei Selbstverschulden. So muss die Krankenkasse Versicherte auch bei Krankheiten, die durch medizinisch nicht notwendige ästhetische Operationen, Tätowierungen oder Piercings verursacht wurden, an den Kosten angemessen beteiligen. Außerdem wird das Krankengeld für die Dauer der Behandlung ganz oder teilweise versagt oder zurückgefordert.

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M


Morbi-RSA

Seit Anfang 2009 orientiert sich der Risikostrukturausgleich (RSA) zwischen den gesetzlichen Krankenkassen auch am Krankheitszustand, der Morbidität, der Versicherten. Mit Einführung dieses sogenannten morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA) ist der 1994 eingeführte Finanzausgleich auf eine neue Grundlage gestellt worden. Ziel des Morbi-RSA ist, dass die Beitragsgelder dorthin fließen, wo sie zur Versorgung Kranker benötigt werden. So werden bei der Verteilung der Gelder aus dem Gesundheitsfonds an die einzelnen Krankenkassen durch Zu- und Abschläge die Merkmale Alter, Geschlecht und Bezug einer Erwerbsminderungsrente sowie die Krankheitslast anhand von 80 ausgewählten Krankheiten berücksichtigt.

Mutter-Kind- / Vater-Kind-Maßnahmen

Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter – die sogenannten Mutter-Kind- und Vater-Kind-Maßnahmen – sind Pflichtleistungen der Krankenkassen. Das bedeutet: Wenn sie medizinisch notwendig sind, müssen sie von der Krankenkasse bezahlt werden. Auskünfte erhalten Eltern bei ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten, den Krankenkassen und beim Müttergenesungswerk.

Quelle Bundesministerium für Gesundheit

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N


Nachstationäre Behandlung

Diese Art der Behandlung schließt sich an einen vollstationären Klinikaufenthalt an, um den Behandlungserfolg zu sichern. Sie werden weiter im Krankenhaus untersucht und behandelt, erhalten aber wie schon bei der vorstationären Behandlung keine Unterkunft und Verpflegung. Die nachstationäre Phase ist auf sieben Behandlungstage begrenzt.

Notfallambulanzen

Krankenhäuser sind ein zentraler Anlaufpunkt für Patienten in Notfallsituationen. Ambulante Notfallbehandlung durch Krankenhäuser gilt als vertragsärztliche Leistung, wenn kein Vertragsarzt für die unmittelbare Behandlung des Patienten verfügbar ist. Der ambulante ärztliche Notfalldienst ist für Patienten bestimmt, die wegen akuter Erkrankungen außerhalb der regulären Sprechstunde dringend einen Arzt brauchen.

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O


Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS)

Mit dem Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) werden Operationen und andere medizinische Prozeduren in der stationären Versorgung und im Bereich ambulantes Operieren verschlüsselt.

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P


Patientenverfügung

Patientenverfügungen sind seit dem 1. September 2009 im Betreuungsrecht gesetzlich verankert. Volljährige können in einer solchen Verfügung im Voraus festlegen, ob, wann, unter welchen Bedingungen und in welcher Art und Weise sie ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Die Patientenverfügung kann auch Bitten oder bloße Richtlinien für einen Betreuer oder Bevollmächtigten enthalten. Es kann darüber hinaus sinnvoll sein, auch persönliche Wertvorstellungen als Ergänzung und Auslegungshilfe mit in die Patientenverfügung aufzunehmen. Das Verfassen einer solchen Verfügung ist freiwillig.

Eine Patientenverfügung bedarf der Schriftform und kann jederzeit widerrufen oder geändert werden. Sie ist unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung für Ärzte und Betreuer immer verbindlich; diese müssen allerdings prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen. Eine aktive Sterbehilfe ist ausgeschlossen.

Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht auf die aktuelle Situation zu, ist der mutmaßliche Patientenwillen zu beachten. Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen. Sind Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter unterschiedlicher Auffassung über den Patientenwillen, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.

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R


Regelleistungen im Krankenhaus

Allgemeine Krankenhausleistungen (Regelleistungen) sind die Leistungen, die für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung für den Patienten notwendig sind. Hierzu gehören auch die stationär durchgeführten Früherkennungsmaßnahmen, in Ausnahmefällen die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter sowie die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson des Patienten (§ 2 Abs. 2 BPflV). Die Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen werden, so lange es medizinisch erforderlich ist, zeitlich unbegrenzt von der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung übernommen. Enthalten sind alle Leistungen, die nach Art und Schwere der Krankheit im persönlichen Fall benötigt werden, zum Beispiel ärztliche Behandlung, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenpflege, Unterkunft und Verpflegung. In der Regel zählen zu den allgemeinen Krankenhausleistungen nur die Unterbringung im Mehrbettzimmer und die Behandlung durch den jeweils diensthabenden Arzt.

Die Regelleistungen werden durch einen allgemeinen Pflegesatz abgegolten. Leistungen, die über diese Regelleistungen hinausgehen (Wahlleistungen), werden von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht erstattet. In der privaten Krankenversicherung (PKV) richtet sich der Leistungsumfang nach den gewählten Tarifen. Je nach Zusatzversicherung werden auch die Wahlleistungen im tariflichen Umfang von der PKV erstattet.

Rettungsdienst

In Notfällen gewährleistet der Rettungsdienst lebensrettende Maßnahmen und den Transport kranker und verletzter Personen zur Weiterbehandlung in Krankenhäusern. Solche Einsätze werden oft von besonders ausgebildeten Notärzten geleitet.

Die Planung des Rettungsdienstes, insbesondere die Zulassung der Rettungsdienstträger, erfolgt durch die Rettungsdienstgesetze auf Länderebene. Die Kosten der Rettungsdienst- und Transportleistungen werden von den Krankenkassen getragen.

Risikozuschlag

Ist das "Gesundheitsrisiko" durch Vorerkrankungen erhöht, so kann in der privaten Krankenversicherung (PKV) die Annahme des Antrages von einer besonderen Bedingung (Erschwerung) abhängig gemacht werden. Dies kann ein versicherungsmedizinischer Zuschlag (Risikozuschlag) oder ein Leistungsausschluss sein. Welche Art der Erschwerung gewählt wird, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab wie zum Beispiel dem Tarif, Alter der versicherten Person, Dauer und Schwere der Erkrankung bzw. Unfallfolgen.

Ein Zuschlag wird üblicherweise über die gesamte Laufzeit des Vertrags erhoben. Bei vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann ein zeitlich befristeter Zuschlag vereinbart werden, der entweder nach der vereinbarten Zeit ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder zurückgenommen wird oder nach einer positiv verlaufenen Gesundheitsprüfung.

Rooming-In

Wenn ein Kind im Krankenhaus stationär behandelt werden muss, kann die Anwesenheit von einem Elternteil den Genesungsprozess sehr fördern. Viele Krankenhäuser bieten deshalb die stationäre Aufnahme der Eltern  als Begleitperson an.

Die Eltern oder ein Elternteil können dann im Krankenzimmer des Kindes oder wenigstens ganz in der Nähe übernachten und ihr Kind da sein. Gerade weil der Aufenthalt im Krankenhaus für das Kind häufig die erste Trennung von den Eltern und der gewohnten Umgebung bedeutet, kann Rooming-in helfen, zusätzliche Ängste des Kindes zu vermeiden.

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S


Stationär

Von stationär spricht man, wenn der Patient in der Klinik oder einer anderen medizinischen Einrichtung behandelt wird und dort auch die Nacht verbringt. Das Gegenteil von stationär ist ambulant.

Stationäre und teilstationäre Rehabilitation

Bei einer stationären Rehabilitation werden Patientinnen und Patienten in einer Einrichtung nicht nur behandelt, sie wohnen auch dort – Versorgung rund um die Uhr.  Patientinnen und Patienten suchen bei der teilstationären Reha die wohnortnahe Rehabilitationseinrichtung nur während der Therapiezeiten auf. Die übrige Zeit – in der Regel die Abende und Wochenenden – verbringen sie zu Hause.

Quelle Bundesministerium für Gesundheit

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T


Teilstationäre Behandlung

Ist eine dauernde Unterbringung im Krankenhaus aus medizinischer Sicht nicht notwendig, können Sie teilstationär aufgenommen werden. Sie werden dann zur Behandlung stundenweise tagsüber oder nur nachts im Krankenhaus medizinisch versorgt und untergebracht.

Transplantationsgesetz

Das Transplantationsgesetz trat erst nach jahrzehntelanger Diskussion 1997 in Kraft. Es legt fest, unter welchen Voraussetzungen Organspenden erfolgen können und wie die Verteilung der Spenderorgane organisiert werden soll, um Missbrauch auszuschließen. Organspenden setzen die Einwilligung des Spenders zu Lebzeiten oder nach dem Tod die Einwilligung der nächsten Angehörigen voraus.

Diese Regelung wird als erweiterte Zustimmungslösung bezeichnet. Als Todesnachweis gilt der endgültige, nicht behebbare Ausfall aller Hirnfunktionen, der sogenannte Hirntod. Von 2012 an gelten für Organtransplantationen europaweit einheitliche Mindeststandards bezüglich Qualität und Sicherheit. Die entsprechende EU-Richtlinie muss bis zum 27. August 2012 in deutsches Recht umgesetzt werden.

Transportmittel

Ihr Arzt entscheidet, welches Fahrzeug sich für Ihre Fahrt am besten eignet. Er achtet dabei darauf, wie gesund und mobil Sie sind. Zwischen diesen Transportmitteln wählt er aus

  • öffentliche Verkehrsmittel
  • PKW
  • Mietwagen, wenn zum Beispiel auch Ihr Rollstuhl transportiert wird oder ein Tragestuhl für Sie ausreichend ist
  • Taxi
  • Krankentransportwagen mit entsprechend medizinisch-technischer Ausstattung oder medizinisch fachlicher Betreuung
  • Rettungswagen
  • Notarztwagen
  • Rettungshubschrauber.

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V


Versicherungsbeginn

Die Leistungspflicht des Krankenversicherers beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn (technischer Beginn), jedoch nicht vor Vertragsabschluss (formeller Beginn) und nicht vor Ablauf der Wartezeiten (materieller Beginn). Ausnahmeregelung: Versicherung von Neugeborenen/Adoption minderjähriger Kinder (Kontrahierungszwang).

Der formelle Versicherungsbeginn ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Vertragsbeginn), also des Zu-Stande-Kommens des Versicherungsvertrags im Rechtssinne durch Antrag und Annahme.

Der technische Versicherungsbeginn ist der Beginn des prämienbelasteten Zeitraums. Von hier ab ist der Versicherungsnehmer (VN) zur Prämienzahlung verpflichtet. Der technische Beginn bezeichnet in der Krankenversicherung den im Versicherungsschein eingetragenen Versicherungsbeginn und ist somit für die Eintrittsalter- und Beitragsermittlung sowie die Berechnung der Wartezeiten von Bedeutung.

Verweildauer

Als Verweildauer wird bei einer Krankenhausbehandlung die Zeitspanne zwischen dem Aufnahme- und dem Entlassungstag bezeichnet. Bis zur Einführung von Fallpauschalen in der Krankenhausvergütung, den Diagnosis Related Groups (DRG), war die Verweildauer in Deutschland im internationalen Vergleich relativ hoch.

Im Gegensatz zur früheren Abrechnungsform steigen seit der Abrechnung nach Fallpauschalen bei gleichem Erlös die Kosten einer Klinik mit einer längeren Verweildauer eines Patienten im Krankenhaus. Das Fallpauschalen-System setzt daher für die Krankenhäuser einen wirtschaftlichen Anreiz, Patienten so früh wie möglich zu entlassen. Im Rahmen der Abrechnung wird zwischen der oberen und der unteren Grenzverweildauer unterschieden. Die obere Grenzverweildauer legt fest, bis zu welcher Verweildauer lediglich eine Pauschalvergütung erfolgt. Wird diese Dauer im Einzelfall überschritten, erhält das Krankenhaus zusätzliche Entgelte von den Krankenkassen. Die untere Grenzverweildauer bestimmt die Zeitspanne, die ein Patient mindestens im Krankenhaus verbringen sollte. Liegt die Verweildauer des Patienten darunter, erhält das Krankenhaus deutlich weniger als die sonst fällige Fallpauschale. Mit den Grenzverweildauern soll vermieden werden, dass Patienten zu früh entlassen werden beziehungsweise zu lang im Krankenhaus bleiben.

Die durchschnittliche Verweildauer hat sich seit 1992 fast halbiert: von 13,3 Tagen auf 7,5 Tage im Jahr 2013, mit einer weiter sinkenden Tendenz als Folge des medizinischen Fortschritts sowie verbesserter vor- und nachstationärer ambulanter Versorgung.

Vollstationäre Behandlung

Bei der vollstationären Behandlung werden Sie von der Aufnahme bis zur Entlassung in der Klinik medizinisch behandelt, untergebracht und verpflegt.

Vorstationäre Behandlung

Bei der vorstationären Behandlung werden Sie im Krankenhaus behandelt, erhalten jedoch keine Unterkunft und Verpflegung. Diese Art der Behandlung bietet sich an, um zu klären, ob eine vollstationäre Behandlung notwendig ist oder um eine solche vorzubereiten. Die vorstationäre Krankenhausbehandlung dauert längstens drei Tage.

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Wahlleistungen im Krankenhaus

Grundsätzlich können alle Patienten die allgemeinen Krankenhausleistungen (medizinische Versorgung durch die diensthabenden Ärzte sowie Pflege, Unterkunft und Verpflegung im Mehrbettzimmer) des Krankenhauses in Anspruch nehmen.

Darüber hinaus bietet Ihnen das Krankenhaus in der Regel zwei Arten von Wahlleistungen an:

  • Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer
  • Wahlärztliche Behandlung durch die leitenden Krankenhausärzte (Chefarztbehandlung).

Über die Wahlleistungen müssen Sie mit dem jeweiligen Krankenhaus gesonderte Verträge abschließen. Sie werden als Privatpatient vorher über die Entgelte und Inhalte der Wahlleistungen im Einzelnen informiert. Einen solchen Vertrag können Sie täglich mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie würden dann wieder im Regelleistungszimmer (Mehrbettzimmer) untergebracht oder im anderen Fall durch die jeweils diensthabenden Ärzte medizinisch versorgt.

Wartezeit

In der privaten Krankenversicherung (PKV) ist die Wartezeit ein vertraglich vereinbarter oder gesetzlich vorgeschriebener Zeitraum zwischen dem technischen (Beginn des prämienbelasteten Zeitraums) und dem materiellen (Beginn der Gefahrtragung durch den Versicherer) Versicherungsbeginn.

Die allgemeine Wartezeit in der PKV beträgt drei Monate. Sie entfällt bei Unfällen und (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen) bei der Nachversicherung von Ehegatten. Besondere Wartezeiten von acht Monaten gelten für Entbindungen, Psychotherapie, Zahnbehandlungen und Zahnersatz sowie Kieferorthopädie.

Bei der Nachversicherung von Neugeborenen oder der Adoption von Minderjährigen entfallen die Wartezeiten. Die Wartezeiten beginnen mit dem technischen Versicherungsbeginn. Sie können bei Vorlage eines ärztlichen Attests auf Antrag erlassen werden.

Widerrufsrecht

Der Antragsteller hat nach § 8, 4 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) das Recht, innerhalb von 14 Tagen seinen Antrag zu widerrufen. Zur Fristwahrung genügt das rechtzeitige Absenden des Widerrufs. Diese Willenserklärung ist einseitig empfangsbedürftig. Die Frist beginnt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer (VN) über sein Widerrufsrecht belehrt hat und der VN die Belehrung durch eine Unterschrift bestätigt hat. Findet diese Belehrung nicht statt, erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie.

Das Widerrufsrecht gilt nicht:

  • für Lebensversicherungen, hier gilt das Rücktrittsrecht
  • für Versicherungsverträge mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
  • wenn der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gewährt
  • wenn die Versicherung für die gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit des VN bestimmt ist
  • bei auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhenden Pensionskassen
  • bei Abschluss eines Vertrags nach § 5a VVG, hier hat der VN ein Widerspruchsrecht

Widerspruchsrecht

Hat der Versicherer (VR) dem Versicherungsnehmer (VN) bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen (AVB) nicht übergeben oder die vorgeschriebene Verbraucherinformation unterlassen, gilt der Vertrag gemäß § 5a VVG (Versicherungsvertragsgesetz) auf der Grundlage der Police, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation erst als abgeschlossen, wenn der VN nicht binnen 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen widerspricht. Bei Lebensversicherungsverträgen beträgt die Widerspruchsfrist 30 Tage. Kein Widerspruchsrecht besteht bei vorläufiger Deckungszusage. Das Widerspruchsrecht erlischt ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.

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Zuzahlung im Krankenhaus

Volljährige Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen zahlen je Kalendertag des Krankenhausaufenthalts 10 Euro für längstens 28 Tage im Jahr. Die Zuzahlung ist direkt an das Krankenhaus zu leisten. Der Aufnahme- und der Entlassungstag sind ebenfalls zuzahlungspflichtig.

Folgende Patienten sind nach § 39, Abs. 4 SGB V von der Zuzahlung befreit:

  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
  • BG-Patienten
  • Kriegsversehrte, Asylbewerber, Zivildienstleistende
  • stationäre Patienten aus fremden Krankenhäusern
  • vorstationär zu behandelnde Patienten
  • Patienten, die eine gültige Zahlungsbescheinigung vorlegen
  • Entbindungsfälle (ohne Komplikationen)