Krankenversicherungs-Wechsel

Falle beim Wechsel der Krankenversicherung

Wenn Sie von der privaten Krankenversicherung in die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung wechseln, riskieren Sie möglicherweise eine zweijährige Lücke bei der Pflegeversicherung. Das kann Sie teuer zu stehen kommen.

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die private Krankenversicherung wird im Alter teuer. Wer kann, wechselt zur gesetzlichen Versicherung. Ein Weg ist die Familienversicherung des (Ehe-)Partners.
  2. Doch die gesetzliche Pflegeversicherung, in die Versicherungsnehmer dann auch wechseln, zahlt in den ersten zwei Jahren nicht.
  3. Verbraucher sollten daher die private Pflegeversicherung zwei Jahre lang weiter laufen lassen. So vermeiden sie das Risiko, bei Pflegebedürftigkeit in dieser Zeit keine Leistungen zu erhalten.

Bei einem Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung besteht laut Bundessozialgericht erst nach zwei Jahren Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Versicherung ein Anspruch auf Pflegegeld.

Der Grund: Mit dem Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln Sie auch automatisch von der privaten in die gesetzliche Pflegeversicherung. Die jedoch verlangt eine zweijährige Wartezeit, das heißt in dieser Zeit erhalten Sie noch keine Leistungen.

Die Lösung: Kündigen Sie nur die private Kranken , nicht aber die private Pflegeversicherung, wenn Sie in die gesetzliche Familienversicherung wechseln. Zahlen Sie die Beiträge für die private Pflegeversicherung zunächst zwei Jahre lang weiter – bis Ihnen auch die gesetzliche Pflegeversicherung Leistungen gewährt.

Ohne Versicherungsschutz kann es teuer werden. Wenn ausgerechnet in der zweijährigen Übergangszeit Pflege notwendig wird, müssen Sie dafür selbst aufkommen. Beim höchsten Pflegegrad 5 wäre das für die Dauer von zwei Jahren immerhin eine Summe von 50.000 Euro. Für die Weiterführung der privaten Pflegeversicherung fallen nach unseren Berechnungen im selben Zeitraum dagegen in den meisten Fällen weit weniger als 2.700 Euro an.

Fall vor Gericht

Vor einem halben Jahr befasste sich das Bundessozialgericht mit dem Fall einer Witwe, die die gesetzliche Pflegeversicherung auf Zahlung von Pflegegeld für ihren verstorbenen Mann verklagt hatte. Ihr Ehepartner war zuvor lange in einer privaten Krankenversicherung und – nachdem der Pflegefall eingetreten war – einkommenslos geworden. Ohne Einkommen konnte er in die kostenlose Familienversicherung seiner gesetzlich krankenversicherten Ehefrau aufgenommen werden. Er kündigte also seine private Kranken- und Pflegeversicherung und wechselte.

Die gesetzliche Pflegeversicherung verweigerte jedoch zwei Jahre lang sämtliche Leistungen und berief sich darauf, dass der Betroffene noch nicht die Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Pflegeversicherung erfüllt habe. Der Mann hatte Pflegestufe III, dadurch wurden die zwei Jahre für das Ehepaar enorm teuer. Erst nach Ablauf der zweijährigen Frist gab es auch Leistungen der Pflegeversicherung.

Der Mann verstarb dann bald und seine Witwe verklagte die gesetzliche Pflegeversicherung auf Zahlung. In der ersten Instanz gewann sie, vor dem Landessozialgericht verlor sie. Am Ende urteilte das Bundessozialgericht (BSG), dass bei einer solchen Konstellation – Wechsel über die Familienversicherung zurück in die gesetzliche Krankenversicherung bei gleichzeitiger Kündigung der privaten Pflegeversicherung – die gesetzliche Pflegeversicherung erst nach zwei Jahren Vorversicherungszeit leisten muss und erst dann ein Anspruch auf Pflegegeld besteht (Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. November 2017, Az. B 3 P 5/16 R).

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg 30.05.2018