Bei diesen Berufsgruppen darf in den Bedingungen kein Ausschluss von Leistungen bei einem Schusswaffeneinsatz (auch nicht in Notwehr) oder in Krisen und Kriegsgebieten enthalten sein. Auch humanitäre Auslandseinsätze, die mit Waffengewalt abgesichert werden, müssen mit in dem Versicherungsvertrag abgedeckt sein.
Je nach Bundesland besteht für Beamte eine unterschiedliche Absicherung im Pflegefall. Das kann sich bei einer möglichen Versetzung auswirken. Wer privat vorgesorgt hat, schützt sich vor zukünftigen Anspruchsschwankungen gegen das Land.
Soldaten sollten unbedingt privat vorsorgen, denn nur so profitieren sie von § 63b Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Es garantiert ihnen einen gesetzlichen Anspruch auf Schadensausgleich in angemessenem Umfang, wenn der private Pflegeversicherer ihnen unter Berufung auf die sogenannte Kriegsklausel eine Leistung im Pflegefall verweigert.