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In 2002 hat der Gesetzgeber ein System eingeführt, welches Fehlstellungen in fünf kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG) einteilt.
Liegen Grad 1 oder 2 vor, ist die Behandlung keine Kassenleistung. In den übrigen Fällen KIG 3-5 übernimmt die GKV die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zum 18. Lebensjahr.
Zunächst zahlt die Kasse 80 Prozent der Behandlung, 20 Prozent muss der Patient beim ersten Kind (10 Prozent beim zweiten Kind) zunächst selber bezahlen. Nach bestätigtem Abschluss der Behandlung bekommt der Patient die 20 Prozent von der Krankenkasse rückerstattet.
- Ist ein früher Behandlungstermin bei vererbten Anomalien erforderlich?
- Sind Milchzähne frühzeitig verloren gegangen und müssen entstandene Lücken für die bleibenden Zähne offen gehalten werden?
- Ist das Wachstum für das Alter normal und müssen daraus Konsequenzen für eine eventuell anstehende kieferorthopädische Behandlung bedacht werden?
- Liegen sogenannte „Habits“ wie zum Beispiel Daumenlutschen, Weichteildysfunktionen oder eine ausgeprägte Mundatmung vor und sollte man Maßnahmen zur Therapie einleiten?
- Sind alle bleibenden Zähne angelegt?
Gerade bei Zahntarifen mit Erstattung für Kieferorthopädie ist sehr wichtig, dass möglichst viele außervertragliche Leistungen (zum Beispiel: Kunststoffbrackets, Keramikbrackets und Retainer) bedingungsgemäß mitversichert sind.
Nur wenn diese Mehrleistungen in den Versicherungsbedingungen detailliert aufgelistet sind, können Sie sicher sein, dass sie in Zukunft auch bezahlt werden. Einen Vergleich mit Zahnversicherungen für Kinder, können Sie einfach und bequem mit unserem Online Rechner erstellen. Bei Fragen rufen Sie uns an.