Lexikon Pflegeversicherung


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A


Ambulante Pflege

Eine ambulante Pflege findet in der häuslichen Umgebung des Patienten oder in gewissen Zeitfenstern in der ambulanten Abteilung einer Klinik statt. Sie schließt die kontinuierliche Unterbringung in einem Krankenhaus oder Pflegeheim aus.

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B


Begutachtung

Die Pflegekasse lässt vom Medizinischen Dienst, von anderen unabhängigen Gutachterinnen und Gutachtern oder bei knappschaftlich Versicherten vom Sozialmedizinischen Dienst (SMD) ein Gutachten erstellen, um die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand im Einzelnen zu ermitteln; bei privat Versicherten erfolgt die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst von "MEDICPROOF".

Zur Begutachtung kommt die jeweilige Gutachterin oder der jeweilige Gutachter (Pflegefachkraft oder Ärztin beziehungsweise Arzt) ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung in die Wohnung oder die Pflegeeinrichtung – es gibt keine unangekündigten Besuche.

Zum Termin sollten idealerweise auch die Angehörigen oder Betreuerinnern und Betreuer des erkrankten Menschen, die ihn unterstützen, anwesend sein. Das Gespräch mit ihnen ergänzt das Bild der Gutachterin oder des Gutachters davon, wie selbstständig der Antragsteller noch ist beziehungsweise welche Beeinträchtigungen vorliegen.

Zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit und Einstufung in einen Pflegegrad kommt ein Begutachtungsinstrument zum Einsatz, das von der individuellen Pflegesituation ausgeht. Es orientiert sich an Fragen wie: Was kann der oder die Pflegebedürftige im Alltag alleine leisten? Welche Fähigkeiten sind noch vorhanden? Wie selbstständig ist der oder die Erkrankte? Wobei benötigt er oder sie Hilfe? Grundlage der Begutachtung ist dabei ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, der die individuellen Beeinträchtigungen ins Zentrum stellt – unabhängig ob körperlich, geistig oder psychisch.

Betreutes Wohnen

Ziel des betreuten Wohnens ist es, alten und pflegebedürftigen Menschen eine selbständige Lebensführung in vertrauter Umgebung zu ermöglichen. Dies kann in den eigenen vier Wänden geschehen, aber auch z. B. innerhalb einer therapeutischen Wohngemeinschaft oder in einem Seniorenzentrum. Betreutes Wohnen wird oft von gewerblichen Anbietern angeboten, die gegen Entgelt besondere Services (Notruf-, Reinigungs-, Einkaufservice etc.) zur Verfügung stellen.

Betreuungsvollmacht

In einer Betreuungsvollmacht (auch Betreuungsverfügung) wird eine Vertrauensperson bestimmt, die im Falle einer notwendigen Betreuung durch das Vormundschaftsgericht als Betreuer abgestellt werden soll.

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D


Dekubitus

Der Begriff Dekubitus (lat. „decubare“ = liegen) bezeichnet ein Geschwür, das bei langanhaltender Druckeinwirkung entsteht. Vor allem bettlägerige Patienten leiden darunter. Kennzeichnend ist eine Schädigung der Haut im Bereich der Druckstelle sowie des darunterliegenden Gewebes. Im Volksmund heißt es auch „sich wund liegen“.

Demenz

Demenz (lat. „dementia“ = geistlos) bezeichnet ein Defizit in kognitiven, emotionalen und sozialen Fähigkeiten. Meist geht die Demenz mit einer diagnostizierbaren Erkrankung des Gehirns einher. Vor allem das Kurzzeitgedächtnis, das Denkvermögen, die Sprache und die Motorik sind betroffen. In den meisten Fällen ist Demenz eine Folge der Alzheimer-Krankheit. Demenz ist eine der häufigsten Ursachen für Pflegebedürftigkeit.

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E


Eigenvorsorge / Zusatzversicherungen

Pflegebedürftigkeit kann jede und jeden treffen. Oft kommt der Pflegefall überraschend und bedeutet eine große Umstellung für die gesamte Familie. Die meisten Menschen, die plötzlich auf die Hilfe Dritter angewiesen sind, wollen diese so lange wie möglich zu Hause und in ihrem familiären Umfeld erhalten. Bei allen Entscheidungen, die dann zu treffen sind, sollten die Wünsche der Pflegebedürftigen im Vordergrund stehen und nicht die Sorge darum, welche Art der Pflege und Betreuung finanziell tragbar ist. Da die gesetzliche Pflegeversicherung nur die Grundversorgung absichert und die tatsächlichen Pflegekosten in der Regel höher ausfallen, ist eine zusätzliche private Vorsorge sinnvoll.

Von vielen Versicherungsgesellschaften werden private Pflegezusatzversicherungen angeboten, die das Risiko von privaten Zuzahlungen abfangen oder mildern sollen. Solche Zusatzversicherungen können auf drei Arten abgeschlossen werden:

  • Als Pflege¬rentenversicherung, die als Lebensversicherung angeboten wird. Wenn die beziehungsweise der Versicherte pflegebedürftig wird, zahlt die Versicherung je nach Hilfebedarf eine monatliche Rente aus. Bei dieser Versicherungsart gibt es unterschiedliche Vertragsvarianten.
  • Als Pflegekostenversicherung, die nach Vorleistung der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung die verbleibenden Kosten erstattet. Dabei ist zwischen Tarifen zu unterscheiden, die Restkosten ganz oder teilweise übernehmen. In jedem Fall ist ein Nachweis der Ausgaben erforderlich.
  • Als Pflegetage¬ oder Pflegemonatsgeldversicherung, von der gegen Nachweis der Pflegebedürftigkeit ein vereinbarter fester Geldbetrag für jeden Pflegetag beziehungsweise jeden Pflegemonat gezahlt wird. Dieser Geldbetrag wird unabhängig von den tatsächlichen Kosten der Pflege vom Versicherer überwiesen.

Einzelpflegekräfte

Einzelpflegekräfte sind selbstständige Pflegekräfte, wie zum Beispiel Altenpflegerinnen und Altenpfleger oder Altenpflegehelferinnen oder Altenpflegehelfer.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben die Möglichkeit, selbstständige Pflegekräfte in Anspruch zu nehmen. Die Pflegekassen sollen mit geeigneten Einzelpflegekräften Verträge zur Versorgung bestimmter Pflegebedürftiger schließen, wenn die Versorgung durch den Einsatz dieser Kraft besonders wirksam und wirtschaftlich ist oder, wenn dadurch zum Beispiel den besonderen Wünschen von Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe Rechnung getragen werden kann.

Zur Finanzierung der Einzelpflegekräfte können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die ambulanten Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Die Abrechnung erfolgt unmittelbar zwischen der zugelassenen Einzelpflegekraft und der Pflegekasse. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können für Einzelpflegekräfte den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich einsetzen.

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F


Familienversicherte

Unterhaltsberechtigte Kinder, Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, deren regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen nicht höher ist als 435 bezie¬hungsweise 450 Euro bei geringfügig Beschäftigten, sind im Rahmen der Familien¬versicherung mitversichert. Mit eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern sind hierbei die Lebenspartner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft gemeint. Die im Rahmen der Familienversicherung Mitversicherten brauchen keine Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen.

Freiwillig Versicherte

Auch für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Sie können sich von dieser Pflicht jedoch befreien lassen.

Die Voraussetzung dafür: Innerhalb der ersten drei Monate während der freiwilligen Versicherung muss die Entscheidung getroffen werden, ob die gesetzliche oder private Pflegeversicherung gewünscht wird. Die beziehungsweise der Versicherte muss nachweisen, dass sie beziehungsweise er eine entsprechende Pflegeversicherung abgeschlossen hat.

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K


Kombinationsleistung

Können Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen gleichzeitig in Anspruch genommen werden?

Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von ambulanten Pflegesachleistungen zu kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig im Verhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen ambulanten Sachleistungen.

Kurzzeitpflege

Wenn ein Angehöriger zuhause gepflegt wird bzw. gepflegt werden soll, die Voraussetzungen dafür vorübergehend nicht vorhanden oder noch nicht ausreichend sind, kann eine kurzzeitige Heimbetreuung in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse übernimmt diese Leistung bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr und höchstens 1.612 Euro.

Kurzzeitpflege kann aus dem Leistungsbudget der Verhinderungspflege erhöht werden, wenn dieses für das laufende Kalenderjahr noch nicht verbraucht ist. Der erhöhte Leistungsbetrag ist für pflegebedingte Aufwendungen, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung verwendbar.

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L


Lebensbereiche bei der Begutachtung

Modul 1 "Mobilität": Die Gutachterin oder der Gutachter schaut sich die körperliche Beweglichkeit an. Zum Beispiel: Kann die betroffene Person alleine aufstehen und vom Bett ins Badezimmer gehen? Kann sie sich selbstständig in den eigenen vier Wänden bewegen, ist Treppensteigen möglich?

Modul 2 "Geistige und kommunikative Fähigkeiten": Dieser Bereich umfasst das Verstehen und Reden. Zum Beispiel: Kann sich die betroffene Person zeitlich und räumlich orientieren? Versteht sie Sachverhalte, erkennt sie Risiken und kann sie Gespräche mit anderen Menschen führen?

Modul 3 "Verhaltensweisen und psychische Problemlagen": Hierunter fallen unter anderem Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für die pflegebedürftige Person, aber auch für ihre Angehörigen, belastend sind. Auch wenn Abwehrreaktionen bei pflegerischen Maßnahmen bestehen, wird dies hier berücksichtigt.

Modul 4 "Selbstversorgung": Kann sich die Antragstellerin oder der Antragsteller sich zum Beispiel waschen und anziehen, kann sie oder er selbstständig die Toilette aufsuchen sowie essen und trinken?

Modul 5 "Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – sowie deren Bewältigung": Die Gutachterin oder der Gutachter schaut, ob die betroffene Person zum Beispiel Medikamente selbst einnehmen, den Blutzucker eigenständig messen, mit Hilfsmitteln wie Prothesen oder Rollator umgehen und eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt aufsuchen kann.

Modul 6 "Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte": Kann die betroffene Person zum Beispiel ihren Tagesablauf selbstständig gestalten? Kann sie mit anderen Menschen in direkten Kontakt treten oder die Skatrunde ohne Hilfe besuchen?

Für jedes Kriterium in den genannten Lebensbereichen ermitteln die Gutachterinnen und Gutachter den Grad der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person, in der Regel anhand eines Punktwerts zwischen 0 (Person kann Aktivität ohne eine helfende Person durchführen, jedoch gegebenenfalls allein mit Hilfsmitteln) und – in der Regel - 3 (Person kann die Aktivität nicht durchführen, auch nicht in Teilen). So wird in jedem Bereich der Grad der Beeinträchtigung sichtbar. Am Ende fließen die Punkte mit unterschiedlicher Gewichtung zu einem Gesamtwert zusammen, der für einen der fünf Pflegegrade steht.

Zusätzlich bewerten die Gutachterinnen und Gutachter die außerhäuslichen Aktivitäten und die Haushaltsführung. Die Antworten in diesen Bereichen werden nicht für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit herangezogen, weil die hierfür relevanten Beeinträchtigungen schon bei den Fragen zu den sechs Lebensbereichen mitberücksichtigt sind.

Allerdings helfen diese Informationen den Pflegeberaterinnen und -beratern der Pflegekasse, wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde: Sie können die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen mit Blick auf weitere Angebote und Sozialleistungen beraten und einen auf sie oder ihn zugeschnittenen Versorgungsplan erstellen. Auch für eine Pflegeplanung der Pflegekräfte sind die Informationen als Ergänzung sehr hilfreich.

Leistungsbescheid

Die Entscheidung der Pflegekasse über die Feststellung von Pflegebedürftigkeit soll für die Versicherten transparent und nachvollziehbar sein. Das Gutachten wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller deshalb durch die Pflegekasse automatisch übersandt, sofern sie oder er der Übersendung nicht widerspricht. Es ist auch möglich, die Übermittlung des Gutachtens zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen.

Darüber hinaus erhält die versicherte Person mit dem Bescheid eine gesonderte Präventions- und Rehabilitationsempfehlung, die im Rahmen der Begutachtung abgegeben wurde. Wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin dem zustimmt, leitet die Pflegekasse diese Empfehlung dem zuständigen Rehabilitationsträger zu. Sie löst damit ein Antragsverfahren auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aus.

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M


Medicproof

Privat Versicherte stellen einen Antrag bei ihrer Versicherung. Die Begutachtung erfolgt dann durch Gutachter und Gutachterinnen des Medizinischen Dienstes "MEDICPROOF".

Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)

Der MDK ist der Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen. Ein Gutachter des MDK prüft bei einem Hausbesuch, ob die Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit gegeben sind und empfiehlt der Pflegekasse, welchem Pflegegrad der Betroffene zuzuordnen ist. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ermöglicht eine individuellere Einstufung jedes Pflegebedürftigen sowie eine passgenauere Pflegeleistung. Unabhängig von einer körperlichen, demenziellen oder psychisch bedingten Pflegebedürftigkeit, haben alle einen Anspruch auf die gleichen Leistungen.

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P


Palliativmedizin

Palliativmedizin wird dann angewandt, wenn ein Patient an einer weit fortgeschrittenen, unheilbaren und tödlichen Krankheit leidet. Nicht die Lebensverlängerung um jeden Preis, sondern der bestmögliche Erhalt der Lebensqualität – also die Wünsche, Ziele und das Befinden des Patienten – stehen im Vordergrund der Behandlung.

Pflege Bahr

Eine Pflegetage¬ oder Pflegemonatsgeldversicherung wird dann mit einer staatlichen Zulage gefördert, wenn sie unter anderem folgende Bedingungen erfüllt:

  • Der Eigenanteil der beziehungsweise des Versicherten muss mindestens zehn Euro monatlich betragen.
  • Die entsprechende Pflege ¬Zusatzversicherung muss für alle Pflegegrade Leistungen vorsehen, für Pflegegrad 5 mindestens 600 Euro im Monat.
  • Es findet keine Gesundheitsprüfung statt. Leistungsausschlüsse und Risikozuschläge sind ebenfalls nicht erlaubt.
  • Es gilt Kontrahierungszwang. Die Versicherungsunternehmen müssen jede Person aufnehmen, die einen Anspruch auf die staatliche Zulage hat – dies sind volljährige Versicherte der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung, die nicht bereits Pflegeleistungen beziehen oder bezogen haben.

Die Zulage beträgt in diesem Fall monatlich fünf beziehungsweise jährlich 60 Euro. Sie wird dem Versichertenvertrag automatisch gutgeschrieben, ohne dass sich die beziehungsweise der Versicherte darum kümmern muss.

Pflegebedürftigkeit von Kindern

Bei Kindern ist die Prüfung der Pflegebedürftigkeit in der Regel durch besonders geschulte Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter mit einer Qualifikation als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder -pfleger beziehungsweise als Kinderärztin oder -arzt vorzunehmen.

Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit den Fähigkeiten altersentsprechend entwickelter Kinder ermittelt.

Eine Besonderheit besteht bei der Begutachtung von Kindern bis zu 18 Monaten. Kinder dieser Altersgruppe sind von Natur aus in allen Bereichen des Alltagslebens unselbstständig. Damit auch diese Kinder einen fachlich angemessenen Pflegegrad erlangen können, werden bei der Begutachtung die altersunabhängigen Bereiche wie "Verhaltensweisen und psychische Problemlagen" und "Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen" einbezogen.

Darüber hinaus wird festgestellt, ob es bei dem Kind gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme gibt, die einen außergewöhnlich intensiven Hilfebedarf auslösen.

Pflegedienste

Pflegebedürftige können auch einen ambulanten Pflegedienst nutzen. Dieser unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Er bietet Familien Unterstützung und Hilfe im Alltag, damit pflegende Angehörige zum Beispiel Beruf und Pflege sowie Betreuung besser organisieren können.

Pflegegeld

Pflegegeld erhalten Versicherte, wenn die Pflege von Angehörigen oder Bekannten ehrenamtlich übernommen wird. Der monatliche Satz des Pflegegelds ist vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen abhängig. Anspruch auf Pflegegeld haben Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2.

Pflegeheim

Während in Wohnheimen die soziale Integration des Bewohners im Vordergrund steht, liegt der Schwerpunkt in Pflegeheimen auf der pflegerischen Betreuung. Hier versorgen professionelle Pflegekräfte bedürftige Menschen rund um die Uhr. Man unterscheidet zwischen Altenpflegeheimen und Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sollen die häusliche Pflege erleichtern. Dazu zählen beispielsweise Bettschutzeinlagen, aber auch technische Hilfsmittel wie Pflegebetten oder Haus-Notrufgeräte. Für Pflegehilfsmittel, die nur einmalig verwendet werden, zahlt die AOK-Pflegekasse bis zu 40 Euro pro Monat. Technische Hilfsmittel werden dagegen vorrangig leihweise zur Verfügung gestellt.

Pflegekassen

Die Pflegekassen sind die Träger der Pflegeversicherung. Sie wurden bei den gesetzlichen Krankenkassen eingerichtet.

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen werden für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten gezahlt. Diese rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Der monatliche Satz von Pflegesachleistungen ist vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen abhängig. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5.

Es besteht die Möglichkeit, das Pflegesachleistungsbudget bis zu 40 Prozent für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einzusetzen. Die AOK-Pflegeberater informieren gerne über die optimale Kombinationsmöglichkeit der Pflegeleistungen.

Pflegegrad

Der Pflegegrad gibt darüber Auskunft, in welchem Umfang der Betroffene pflegebedürftig ist bzw. wie sehr er in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt ist. Danach berechnet sich die Höhe der Leistungen von der Pflegekasse.

Übersicht der Pflegegrade

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Pflegekurse für Angehörige

Die Pflegekassen haben für Personen, die eine Angehörige oder einen Angehörigen pflegen oder sich ehrenamtlich um Pflegebedürftige kümmern, unentgeltlich Schulungskurse durchzuführen.

Pflegeversicherung (Gesetzliche)

Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei jeder Krankenkasse eingerichtet sind. Deren Leistungen sind jedoch begrenzt. Werden die Pauschalbeträge überschritten, müssen pflegebedürftige Personen bzw. deren Angehörige die Zusatzkosten aus eigenen Mitteln finanzieren. Deshalb empfiehlt sich immer der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung.

Privat Versicherte

Versicherte einer privaten Krankenversicherung müssen auch eine private Pflege¬-Pflichtversicherung (PPV) abschließen. Die Leistungen sind denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig. An die Stelle der Sachleistungen tritt jedoch die Kostenerstattung - wie bei der privaten Krankenversicherung.

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T


Tages- und Nachtpflege

Pflegebedürftige können auch in Einrichtungen der Tagespflege oder der Nachtpflege gepflegt werden. Unter Tagespflege und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Welche Leistungen der Pflegeversicherung hierbei in Anspruch genommen werden können,

Teilstationäre Pflege

Kann die häusliche Pflege regelmäßig für eine bestimmte Zeitspanne am Tag oder in der Nacht nicht sichergestellt werden, kann der Pflegebedürftige ergänzend eine zugelassene Pflegeeinrichtung in Anspruch nehmen. Die Höhe der Kostenübernahme für diese pflegebedingten Aufwendungen, die soziale Betreuung sowie die medizinische Behandlungspflege hängt vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen ab. Teilstationäre Pflege, oder auch Tages- und Nachtpflege genannt, können Pflegebedürftige in Anspruch nehmen, die mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft sind.

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V


Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Die Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz, die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und das Pflegeunterstützungsgeld ermöglichen es Beschäftigten, den Beruf und die Pflege von Angehörigen zu vereinbaren.

Verhinderungspflege

Kann die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht pflegen, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflegekraft – und zwar für maximal 6 Wochen sowie kombinierbar mit dem hälftigen Budget der Kurzzeitpflege (max. 806 Euro) und bis zu einem Betrag von 1.612 Euro. Voraussetzung ist, dass die Pflege bereits sechs Monate geleistet wurde. Für die Zeit der Verhinderungspflege wird bei Pflegegeldbeziehern die Hälfte des bisher gezahlten Pflegegeldes für maximal sechs Wochen weitergezahlt.

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, gehört automatisch der sozialen Pflegeversicherung an. Ein gesonderter Antrag zur Aufnahme in die soziale Pflegeversicherung muss also nicht gestellt werden. Dies gilt zum Beispiel für Arbei-terinnen und Arbeiter, Angestellte, Studierende und Rentnerinnen und Rentner. Wer aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist, zum Beispiel weil er seinen Wohn¬sitz ins Ausland verlegt hat, kann sich auf Antrag in der sozialen Pflegeversicherung weiterversichern.

Vollstationäre Pflege

Bei der vollstationären Pflege wird der Pflegebedürftige gänzlich in einem Pflegeheim versorgt. Die Höhe der Kosten, die für die pflegerische Versorgung, die medizinische Behandlungspflege sowie die soziale Betreuung entstehen, hängt vom Grad der Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen ab. Die Pflegekasse leistet entsprechend dem vorliegenden Pflegegrad vollstationäre Pflege.

Voraussetzung für Leistungsansprüche

Um Pflegeleistungen voll in Anspruch nehmen zu können, muss die beziehungsweise der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung zwei Jahre als Mitglied in die Pflegekasse eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein.

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W


Wohngruppenzuschlag für Bewohner ambulant betreuter Wohngruppen

Für Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe mit mindestens drei und höchstens elf weiteren Personen leben, kann die Pflegekasse an jeden Bewohner, der Leistungen aus der Pflegeversicherung bezieht, einen monatlichen Pauschalbetrag von 214 Euro zahlen, wenn eine Präsenzkraft beschäftigt ist. Voraussetzung ist, dass für mindestens drei Personen ein Pflegegrad festgestellt wurde.

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Z


Zuschüsse zur Wohnungsanpassung

Damit der Pflegebedürftige in seiner Wohnung besser betreut werden kann, sind manchmal Umbauten notwendig. Typische Beispiele sind Türverbreiterungen für Rollstuhlfahrer oder der pflegegerechte Umbau eines Badezimmers. Maßnahmen dieser Art können bis zu einer Summe von 4.000 Euro pro Maßnahme erstattet werden.

Leben mehrere Pflegebedürftige in der Wohnung, kann der Zuschuss auch von Mehreren bei ihrer Pflegekasse beantragt werden, sofern die Ausgaben für die Maßnahme höher sind. Insgesamt dürfen die Pflegekassen jedoch nicht mehr als 16.000 Euro auszahlen.

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