Kindernachversicherung

Anomalien, Gebrechen, Geburtsfehler oder Erbkrankheiten kommen leider häufiger vor als man denkt. Wenn Sie möchten, dass Ihr Kind ab Geburt versichert ist, muss ein Elternteil bereits drei Monate vor Geburt bei einem Versicherer versichert sein. Dann können Sie innerhalb von zwei Monaten nach Geburt, Ihr Kind im Rahmen der Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung nachversichern. Das gilt ausschließlich in dem gleichen Tarif wie das versicherte Elternteil.

Den genauen Gesetzestext finden sie hier:

§ 198 Kindernachversicherung (Versicherungsvertragsgesetz VVG)

(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.

(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig.

(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden. Diese darf drei Monate nicht übersteigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das Neugeborene oder für das Adoptivkind anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland besteht.