Häufige Fragen zur Pflegeversicherung

Seit dem Jahr 2017 gibt es anstelle von drei Pflegestufen fünf Pflegegrade. Bei der Begutachtung werden die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der Menschen in sechs verschiedene Bereichen eingeteilt: Mobilität, Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlage, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Die Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDK) sieht sich an, wie selbstständig jemand ist und welche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit bzw. der Fähigkeiten vorliegen. Nach einer Gesamtbeurteilung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Minuten spielen in der neuen Begutachtung und damit für die Einstufung keine Rolle mehr. Zusammenfassend gesagt gilt: Je geringer die Selbstständigkeit, desto höher der Pflegegrad und die gesetzlichen Leistungen. In der Regel vergrößert sich die finanzielle Lücke mit dem Grad der Pflegebedürftigkeit.

Je nach Pflegegrad übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung aktuell diese Leistungen (Stand 2017): Geldleistung ambulant (Pflegegrad 1: 125 €, Pflegegrad 2: 316 €, Pflegegrad 3: 545 €, Pflegegrad 4: 728 €, Pflegegrad 5: 901 €). Sachleistung ambulant (Pflegegrad 1: -, Pflegegrad 2: 689 €, Pflegegrad 3: 1.298 €, Pflegegrad 4: 1.612 €, Pflegegrad 5: 1.995 €). Leistungsbetrag stationär (Pflegegrad 1: 125 €, Pflegegrad 2: 770 €, Pflegegrad 3: 1.262 €, Pflegegrad 4: 1.775 €, Pflegegrad 5: 2.005 €).

Möchten Sie Leistungen von der Pflegekasse erhalten, muss zuerst eine Pflegebedürftigkeit festgestellt werden. Sie müssen dafür bei der zuständigen Pflegekasse einen Pflegegrad beantragen. Danach folgt – meistens innerhalb von 2 Wochen – die Pflegegrad Begutachtung von einem Mitarbeiter des Medizinischen Diensts der Krankenversicherungen (MDK).

Halten Sie zum Termin alle relevanten Unterlagen bereit. Diese dienen dazu, dass sich der MDK-Gutachter ein realistisches Bild machen kann und den Versicherten richtig einstuften kann. Unterlagen können sein z.B. Arztbriefe, Gutachten, Diagnosen. Hilfreich kann dabei auch ein von Pflegetagebuch sein. Bei einem Pflegetagebuch handelt es sich um einen Nachweis, über den pflegerischen Aufwand, der bei der privaten Versorgung von pflegebedürftigen Personen entsteht. Die betreuenden Personen tragen darin täglich Uhrzeit und Dauer ihrer Pflegeaktivitäten ein.

Hierunter zählt die körperliche Beweglichkeit, z. B. morgens aufstehen vom Bett und ins Badezimmer gehen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen.

Unter kognitive und kommunikative Fähigkeiten fällt das Verstehen und Reden, z. B. Orientierung über Ort und Zeit, Sachverhalte und begreifen, erkennen von Risiken, andere Menschen im Gespräch verstehen.

Hierunter fällt z. B. Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastend sind, Abwehr pflegerischer Maßnahmen.

Der Punkt der Selbstversorgung hat den größten Einfluss (40 %) auf die Erteilung eines Pflegegrades. Hier wird geprüft, inwiefern der Betroffene in der Lage ist die eigene Körperpflege, das An- und Auskleiden, sowie die Nahrungszubereitung und -einnahme selbstständig durchzuführen. Auch eine mögliche Inkontinenz wird in diesem Bereich abgefragt.

Hierbei soll erfasst werden, ob Medikamente selbstständig eingenommen werden und / oder Arztbesuche selbstständig wahrgenommen werden können.

Hier steht die Frage im Mittelpunkt, ob die Pflegebedürftige Person angemessene Ruhe- und Schlafzeiten hat, Tätigkeiten und Planungen ordentlich durchgeführt werden können und ob die Kommunikation mit anderen Menschen funktioniert.

Sind Sie verheiratet, muss der Ehepartner sein Vermögen und sein Einkommen beisteuern. Ist auch das Vermögen aufgebraucht, besteht eine Unterhaltspflicht für Verwandte in "gerader Linie". Das sind in der Regel Ihre Kinder. In solchen Fällen müssen Kinder ihr Einkommen gegenüber dem Sozialamt offenlegen. Abhängig von bestimmten Faktoren, wie zum Beispiel Verdienst, Wohnsituation, Anzahl und Alter der Kinder oder Aufwände für private Altersvorsorge, reduziert sich das Einkommen um Freibeträge. Vom verbleibenden Einkommen wird die Hälfte als Unterhaltsbeitrag festgelegt.

Pflegebedürftigkeit ist keine Frage des Alters. Besonders Neugeborene können durch eine angeborene Anomalie oder durch einen Geburtsfehler zum Pflegefall werden.

Die versicherte Leistung ist ein Pflegetagegeld. Die monatliche Beitragszahlung des Versicherungsnehmers (VN) beträgt mindestens 10 Euro – der Gesamtbeitrag bestehend aus Eigenbeitrag und staatlicher Förderung beträgt dann 15 Euro. Der Tarif sieht Leistungen in allen Pflegegraden vor (Pflegegrad 1 bis 5). Die Leistung in Pflegegrad 5 beträgt mindestens 600 Euro monatlich. Die zu versichernde Person (VP) muss mindestens 18 Jahre alt sein. Es besteht ein Kontrahierungszwang des Versicherers, d. h. die Versicherung darf den Antrag des Kunden nicht ablehnen. Eine Ausnahme gilt, wenn bereits Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bezogen werden. Die Wartezeit darf 5 Jahre nicht übersteigen.

Beim Abschluss der Pflegezusatzversicherung bevollmächtigen Sie den Versicherer zur Beantragung der Förderzulage. Die Förderung wird immer im Frühjahr rückwirkend für das Vorjahr gezahlt. Der Versicherer verlangt monatlich von Ihnen nur den Beitrag abzüglich der Zulage in Höhe von fünf Euro. Die Zulage wird vom Staat direkt an den ausgewählten Versicherer überwiesen.