Häufige Fragen Krankenhauszusatz

Eine Krankenhauszusatzversicherung ist für Sie sinnvoll, wenn Sie eine medizinische Versorgung durch einen Arzt Ihrer Wahl wünschen, die freie Krankenhauswahl bevorzugen, um in Ihrer Wunschklinik behandelt zu werden, Privatsphäre und Ruhe wünschen und deshalb nicht in einem Mehrbettzimmer untergebracht werden möchten.

Damit werden alle Leistungen im Krankenhaus bezeichnet, die die Kasse nicht bezahlt und für die Sie selbst aufkommen müssen. Dazu zählen eben auch die Kosten für eine Komfort-Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer oder die Chefarztbehandlung. Die Übernahme der Mehrkosten für die Wahlleistungen können über die Krankenhauszusatzversicherung abgesichert werden.

Ist diese Leistung über die Krankenhauszusatzversicherung mitversichert, haben Sie Anspruch auf einen Behandler nach Wahl. Das kann der Chefarzt oder auch jeder andere Behandler sein, von dem Sie beraten, betreut, untersucht oder operiert werden möchten.

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) legt fest, welche Honorare für welche Behandlung vom Krankenhaus verlangt werden können. Eine leistungsstarke Krankenhauszusatzversicherung trägt die Kosten bis zum 3,5-fachen Satz der GOÄ – manche leisten auch darüber hinaus, wenn eine spezielle Behandlung durch einen Spezialisten das erfordert.

In der Regel findet eine stationäre Behandlung in Krankenhäusern statt, die die Leistungen über die gesetzlichen Kassen abrechnen. Die Krankenhauszusatzversicherung trägt dann die Mehrkosten. Bei Privatkliniken werden die Basiskosten nicht von den gesetzlichen Kassen getragen, sodass die Krankenhauszusatzversicherungen die gesamten Kosten tragen müssten. Das muss aber entsprechend im Vertrag mitversichert sein, sonst kann es sein, dass die Krankenhauszusatzversicherung die Kosten gar nicht oder nur zum Teil übernimmt.

Mittlerweile wird fast jedes fünfte Krankenhaus in Deutschland im Sinne der privaten Krankenversicherung als "gemischte Anstalt" bezeichnet. Als gemischte Anstalten werden Krankenhäuser bezeichnet, in denen neben den medizinisch notwendigen Untersuchungen oder Behandlungen auch Kur- und Sanatoriumsaufenthalte oder Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden können. Wenn Sie in einem solchen Krankenhaus behandelt werden möchten, müssen Sie in aller Regel die Kostenübernahme vorher klären. Sonst kann es sein, dass die Krankenhauszusatzversicherung die Kosten nicht übernimmt, weil sie von einer Reha- oder Kurmaßnahme ausgeht, die nicht mitversichert ist.

Die Unterbringung im Krankenhaus erfolgt bei GKV-Versicherten nach Verfügbarkeit. So ist es durchaus möglich, dass Sie in einem Zimmer mit zwei oder drei Betten untergebracht werden. Einen kostenfreien Anspruch darauf haben Sie jedoch nicht – bestehen Sie auf einer Komfort-Unterbringung, zahlen Sie die Kosten aus eigener Tasche. Gerade bei längeren Krankenhausaufenthalten können dabei immense Kosten anfallen, die einer Zusatzversicherung bei Weitem übersteigen.

Das hängt von Ihrem individuellen Vertrag ab. Wenn Sie häufig im Ausland unterwegs sind, sollten Sie eine Krankenhauszusatzversicherung wählen, die auch im Ausland die Kosten trägt. Allerdings sollten Sie dann auch auf die Höhe der zulässigen Honorare achten, die im Ausland deutlich höher als in Deutschland sein können. Entsprechend sollten die Verträge diese höheren Honorarkosten abdecken.

Bei einer Krankenhauszusatzversicherung nach Art der Lebensversicherung werden Alterungsrückstellungen gebildet. Diese Rückstellungen werden dazu verwendet, Beitragssteigerungen im Alter für Sie abzumildern oder ganz zu verhindern.

Sie bezahlen zum Risikobeitrag auch die Alterungsrückstellung mit Ihrer Prämie. Je nach Eintrittsalter kann der Beitrag dadurch etwas teurer sein als bei Zahntarifen, die ohne eine Alterungsrückstellung kalkuliert wurden. Die Alterungsrückstellungen werden nicht auf einen neuen Versicherer übertragen.

Bei einer Krankenhauszusatzversicherung nach Art der Schadensversicherung werden keine Rückstellungen für das Alter gebildet. Hier steigen die Beiträge je nach gewähltem Tarif mit zunehmendem Alter jährlich oder alle fünf bis zehn Jahre.

Achtung
 Schauen Sie sich bei Krankenhaustarifen ohne Alterungsrückstellung unbedingt auch die Beiträge im Alter an.

Durch den medizinischen Fortschritt kann es in Zukunft bei beiden Varianten zu Beitragserhöhungen kommen. Eine Beitragsgarantie gibt es nicht.