Häufige Fragen Berufsunfähigkeit

Starten Sie vor dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung immer mit einer Risikovoranfrage. Wir überprüfen erst Ihre Versicherbarkeit an Hand Ihrer Angaben zu Berufsbild, zu Ihrer Krankengeschichte, zum aktuellen Gesundheitszustand, zu Sportarten und möglichen längeren Auslandsaufenthalten. Eine korrekte und vollständige Angabe der Gesundheitsfragen ist sehr wichtig, damit Sie Ihren Versicherungsschutz nicht gefährden!

Sprechen Sie ggf. mit Ihren Ärzten über Einträge in Ihrer Krankenakte und auch aller Befund-/ Entlassungs- und Behandlungsberichte von Kollegen und Krankenhäusern, welche sich in Ihren Unterlagen befinden. Fragen Sie ggf. bei Ihrer Krankenkasse oder privaten Krankenversicherung nach Ihren persönlichen Daten über Leistungen (z.B. Behandlungen, Arzneimittel, stationäre Aufenthalte, ambulante Operationen, usw.) mitsamt Diagnose, Leistungsverordner und -erbringer, Leistungsbezug usw. sowie Vorversicherungszeiten.

Bei der Arbeitskraftabsicherung geht um Ihre Daten: Beruf, Einkommen, Vorerkrankungen, Arztberichte und Hobbies. Sie bringen uns damit eine Menge Vertrauen entgegen, wenn Sie uns diese Informationen anvertrauen. Das wissen wir zu schätzen.

Voranfragen sind meistens sehr aufwändig. Wir investieren viel Arbeitszeit und Gehirnschmalz um für Sie die passende Lösung zu finden. Deshalb setzen wir darauf, dass Sie Ihren Antrag dann auch über uns beantragen. Denn erst für den vermittelten Antrag bekommen wir unsere Vergütung von dem Versicherer.

Stress im Büro, weil der Chef noch etwas erledigt haben will. Personelle Unterbesetzung weil die Firmen Stellen abbauen, weil Kollegen krank oder in Elternzeit sind. Den ganzen Tag sitzen auf den Bildschirm schauen, zu Meetings rennen oder an Telefonkonferenzen teilnehmen? Und stets wird ein Höchstmaß an Konzentration erwartet. Das kommt Ihnen bekannt vor? Allein psychische Erkrankungen machen rund ein Drittel der Ursachen für Berufsunfähigkeit aus.

Bei Vertragsbeginn müssen Sie sich genau überlegen bis zu welchem Endalter Ihre Berufsunfähigkeitsrente laufen soll. Je länger die Laufzeit, desto höher der Beitrag.

Wer mit 55 Jahren berufsunfähig wird, ist es aller Wahrscheinlichkeit auch noch mit 67 Jahren. Bei einer versicherten BU-Rente von 1.500 Euro im Monat, bedeutet eine um 12 Jahre kürzere Vertragslaufzeit insgesamt 216.000 Euro weniger Einnahmen für Sie!

Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes

Das wegen Arbeitsunfähigkeit entgehende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzende Krankengeld richtet sich grundsätzlich nach den individuellen Verhältnissen des GKV-Versicherten. Es beträgt 70 v.H. des täglichen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, begrenzt auf 90 v.H. des täglichen Nettoarbeitsentgelts (bei Mitberücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt 100 v.H. des täglichen Nettoarbeitsentgelts).

Unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze beläuft sich das Höchstkrankengeld im Jahr 2018 auf 103,25 Euro kalendertäglich.

Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit gilt wegen derselben oder währenddessen hinzugetretenen Krankheit jedoch eine zeitliche Höchstbezugsdauer (Leistungsdauer) von 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an.

Ihre persönliche Lücke können wir ganz schnell für Sie ermitteln und mit einem bedarfsgerechten Krankentagegeld schließen.

Beispiel: Definition für Erwerbsunfähigkeit:

„Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande gewesen ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.“

Beispiel: Definition für Berufsunfähigkeit:

„Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande gewesen ist, in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, tätig zu sein.“

Beispiel: Definition für Arbeitsunfähigkeit:

„Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls ihre zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung oder Verletzung ausführen kann.“

Bei der Dynamik können Sie bei Vertragsbeginn vereinbaren, dass die versicherte BU Rente jährlich zwischen 3 bis 10 Prozent steigt und damit auch Ihre monatlichen Beiträge.

Warum ist das sinnvoll?

Beispiel: Was bleibt bei 1 Prozent Inflation von 1000 Euro BU Rente übrig?

  • Nach 10 Jahren: 905,29 Euro
  • Nach 15 Jahren: 861,35 Euro
  • Nach 20 Jahren: 819,54 Euro
  • Nach 25 Jahren: 779,77 Euro
  • Nach 30 Jahren: 741,92 Euro

Beispiel: Was bleibt bei 2 Prozent Inflation von 1000 Euro BU Rente übrig?

  • Nach 10 Jahren: 820,35 Euro
  • Nach 15 Jahren: 743,01 Euro
  • Nach 20 Jahren: 627,97 Euro
  • Nach 25 Jahren: 609,53 Euro
  • Nach 30 Jahren: 552,07 Euro

Die Dienstunfähigkeit ist definiert in § 44 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz und § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz

Ein Beamter auf Lebenszeit ist dienstunfähig, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

2017 wurden 350.547 Anträge bei der Deutschen Rentenversicherung auf eine Erwerbsminderungsrente gestellt. Abgelehnt wurden 147.974. Das sind über 42 Prozent!

Seit 2005 werden gesetzliche Renten zunehmend nachgelagert besteuert.

Es gilt folgende Übergangsregelung:

Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 werden 78 % der Rente besteuert. Der Prozentsatz steigt jährlich bis 2020 um 2 Prozentpunkte, danach um 1 Prozentpunkt auf 100 % im Jahr 2040 (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchstabe aa EStG).

2019 steht dem Rentner ein Grundfreibetrag von 9.000 Euro für Ledige und 18.000 Euro für Verheiratete zur Verfügung.

Beispiel:

Ein Erwerbsgeminderter erhält ab 2019 eine dauerhafte Erwerbsminderungsrente von 1.000 Euro (Im Jahr 12.000 Euro). Hiervon unterliegen 78 Prozent der Steuerpflicht, also 9.360 Euro. Hat er sonst keine weiteren Einkünfte, müsste er in diesem Fall auf 360 Euro Steuern bezahlen.

Gesetzlich Krankenversicherte (GKV) zahlen den vollen pflege- und den halben allgemeinen Krankenversicherungsbeitragssatz. Darüber hinaus können die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben. Diesen tragen Sie alleine, der Beitrag wird aber ebenfalls direkt von der Rente einbehalten und vom Rentenversicherungsträger an den Gesundheitsfonds weitergeleitet.

Besteuerung der BU Renten in der 1. Schicht

Ab dem Jahr 2040 unterliegen die BU-Renten aus der 1. Schicht (Rürup / Basis) als sonstige Einkünfte voll der Einkommensteuer. Bis dahin werden sie nur teilweise besteuert.

Es gilt folgende Übergangsregelung:

Bei Rentenbeginn im Jahr 2015 werden 70 % der Rente besteuert. Der Prozentsatz steigt jährlich bis 2020 um 2 Prozentpunkte, danach um 1 Prozentpunkt auf 100 % im Jahr 2040 (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchstabe aa EStG).

Für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte (GKV) auch zu 100 Prozent pflege- und krankenversicherungspflichtig. Für Pflichtversicherte (GKV) nicht.

Besteuerung der BU Renten in der 2. Schicht

Betriebliche Altersvorsorge (Entgeltumwandlung)

Eine Berufsunfähigkeitsrente aus einer Entgeltumwandlung ist zu 100 Prozent steuerpflichtig.

Für gesetzlich Krankenversicherte (GKV) auch zu 100 Prozent pflege- und krankenversicherungspflichtig.

Riester

Eine Berufsunfähigkeitsrente aus einem geförderten Riester Vertrag wird zu 100 Prozent besteuert.

Für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte (GKV) auch zu 100 Prozent pflege- und krankenversicherungspflichtig. Für Pflichtversicherte (GKV) nicht (Ausnahme: betriebliches Riestern).

Besteuerung der BU Renten in der 3. Schicht

Die Rente wird mit dem Ertragsanteil besteuert

Die Berufsunfähigkeitsrente ist als abgekürzte Leibrente zahlbar, solange die versicherte Person lebt, längstens jedoch für die vereinbarte Dauer. Die BU-Rente wird nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Ertragsanteil zur Einkommensteuer herangezogen (§ 55 EStDV in Verbindung mit § 22 EStG). Dieser Ertragsanteil allein erreicht oft nicht einmal den Grundfrei-betrag des Steuertarifs und die noch abzugsfähigen Pausch- oder Freibeträge. Eine Steuerpflicht wird deshalb in der Regel erst dann ausgelöst, wenn weitere Einkunftsarten hinzukommen.

Berechnungsbeispiel

Ein Single erhält bis zum Alter 65 eine Rente in Höhe von 1.000 EUR monatlich. Die Zahlung hat nach Vollendung des 52. Lebensjahres begonnen. Der Ertragsanteil der Rente beträgt 15% (§ 55 EStDV).

Die Einkommensteuer berechnet sich so

Jahreseinkommen aus der Rente 12 x 1.000 EUR 12.000 EUR
davon Ertragsanteil 15 % 1.800 EUR
./. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 EUR
(§ 9 a Satz 1 Nr. 3 EStG)
= Steuerpflichtige Einkünfte 1.698 EUR

Aus der Einkommensteuer-Grundtabelle 2015 ergibt sich, dass bis zu 8.354 EUR (Ledige) keine Einkommensteuer anfällt.

Für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte (GKV) auch zu 100 Prozent pflege- und krankenversicherungspflichtig. Für Pflichtversicherte nicht.

Beispiel:

Sie bekommen eine private Berufsunfähigkeitsrente, eine Erwerbsminderungsrente, und eine private Unfallrente.

Diese Renten werden nicht miteinander aufgerechnet und können das alte Einkommen auch übersteigen. Eine Ausnahme bilden hier nur die gesetzliche Erwerbsminderungsrente und die gesetzliche Unfallrente. Diese werden teilweise verrechnet. Dabei wird die gesetzliche Unfallrente vorrangig gezahlt und die gesetzliche Erwerbsminderungsrente gekürzt.