Häufige Fragen Ambulante

Der Heilpraktiker übt die Heilkunde berufsmäßig und eigenverantwortlich aus. Seine Tätigkeit zur Feststellung, Linderung und Heilung von Krankheiten gründet auf Vorstellungen und Verfahren aus der Tradition der Naturheilkunde, die in Diagnostik und Therapie zu allen Zeiten nach dem Ganzheitsprinzip vorging, weil sie sich an den Gesetzmäßigkeiten der Natur auch der inneren Natur des Menschen orientierte. In dem Beitrag werden die Grundlagen der Heilkundeausübung durch den Heilpraktiker beschrieben.

Quelle: Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V.

Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen behandeln ihre Patienten mit bewährten und biologisch wirksamen Heilmethoden.

Ihnen liegt neben der Krankheitsdiagnostik sowie der Krankheitsbehandlung auch die Gesundheitsvorsorge am Herzen. Hierzu gehört die Einbeziehung von körperlichen sowie auch seelischen Beschwerden.

Im umfangreichen Gebiet naturheilkundlicher Heilverfahren haben sich viele Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen individuell auf bestimmte Verfahren konzentriert.

Besonders wichtig ist beim Heilpraktiker auch das Gespräch mit dem Patienten, die sogenannte sprechende Medizin.

Heilpraktiker können bei vielen Erkrankungen effektive Alternativen zu schulmedizinischen Behandlungen aufzeigen oder diese ggf. sinnvoll, d.h. zur Verbesserung der Lebensqualität ergänzen.

Quelle: Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V.

Anders als bei Ärzten gibt es keine amtliche Gebührenordnung. Seit 1985 existiert unverändert ein Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), das die durchschnittlich üblichen Vergütungen für naturheilkundliche Behandlungsformen auflistet.

Dieses Gebührenverzeichnis ist - anders als das ärztliche - keine amtliche Gebührenordnung. Deshalb wird es auch nicht regelmäßig an die realen, aktuellen Kosten angeglichen. Um kostendeckend zu kalkulieren sind Heilpraktiker in den meisten Fällen darauf angewiesen, ihre Honorare mit den Patienten frei zu vereinbaren.

Quelle: Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V.

Natürlich! Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker betrachten jeden Patienten als Individuum und somit werden sowohl Säuglinge, als auch Kinder jeden Alters, Erwachsene und Senioren behandelt und mit ihren individuellen Besonderheiten angenommen.

Falls eine kinderärztliche Diagnostik und Therapie notwendig wird, wird die Heilpraktikerin, der Heilpraktiker dies als Hinweis geben. Bei Kindern findet üblicherweise immer ein „sowohl als auch“ statt. Das bedeutet, das Kind wird sowohl von einem Kinderarzt als auch vom Heilpraktiker behandelt.

Quelle: Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V.

Gesetzliche Krankenkassen erstatten grundsätzlich keine Kosten, die beim Besuch eines Heilpraktikers oder einer Heilpraktikerin entstehen. So kann der Heilpraktiker auch keine Rezepte zur Abrechnung mit einer gesetzlichen Krankenkasse ausschreiben. Bei einigen gesetzlichen Krankenkassen besteht jedoch die Möglichkeit, eine freiwillige Zusatzversicherung zur Abdeckung von Heilpraktiker-Leistungen abzuschließen.

Bei privatversicherten und beihilfeberechtigten Patienten sieht die Erstattungssituation anders aus. Die entstehenden Behandlungskosten werden überwiegend von Beihilfe oder privaten Krankenversicherungen erstattet. Da aber nicht immer alle notwendigen Heilverfahren erstattet werden, sollte evtl. der Kostenträger befragt werden.

Im Wesentlichen werden Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) erstattet.

Quelle: Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V.

Folgende Kosten werden in der Höhe der bundesweit einheitlichen Festbeträge übernommen:

  • Brillengläser bei Fehlsichtigkeit von Versicherten unter 18 Jahren
  • Brillengläser im Falle einer schweren Sehbeeinträchtigung beider Augen von Versicherten über 18 Jahren. Diese liegt vor, wenn mit Brille eine maximale Sehleistung von 30 Prozent auf beiden Augen nicht überschritten wird.
  • Brillengläser für einen augenärztlich verordneten Fern-Korrekturausgleich bei Kurz- oder Weitsichtigkeit bei mehr als 6 Dioptrien oder bei einer schweren Hornhautverkrümmung von über 4 Dioptrien.
  • In den oben genannten Fällen kann im Ausnahmefall die Übernahme von Kosten für Kontaktlinsen geprüft werden, hierfür müssen zwingende medizinische Gründe vorliegen.
  • Benötigen Sie aufgrund einer Augenerkrankung oder -verletzung eine Sehhilfe, kann die Krankenkasse die Kosten in besonderen Fällen für Speziallinsen oder Brillengläser übernehmen

Aktuell gibt es folgende Zuzahlungen für Hörgeräte von den Krankenkassen:

  • Sie haben aktuell Anspruch auf eine Zuzahlung Ihrer Krankenkasse in Höhe von 733,59 Euro, bei sehr starker Schwerhörigkeit von 784,94 Euro - für ein Hörgerät.
  • Stellt der Arzt fest, dass beide Ohren Hörhilfen benötigen, erhöht sich der Anteil der Kostenübernahme auf 925,90 Euro - für beide Hörgeräte zusammen.
  • Für zuzahlungsfreie Basishörgeräte müssen Sie einen Eigenanteil von 10 Euro zahlen.
  • Sie können alle 6 Jahre Ihren Anspruch auf Zuschüsse für Hörgeräte geltend machen.
  • Während der von der Kasse kalkulierten Nutzungsdauer von 6 Jahren sind sämtliche Service-, Wartungs- und Reparaturkosten des Akustikers abgedeckt.

Wählen Sie ein hochwertigeres Hörgerät aus, müssen Sie die Zusatzkosten aus eigener Tasche bezahlen. Bei einer Reparatur zahlt die Krankenkasse nur die kalkulierte Pauschale für einfachere Geräte. Das Risiko von Mehrkosten können Sie mit einer Zusatz¬versicherung absichern.

Impfungen gehören zu den wichtigsten und wirksamsten präventiven Maß­nah­men, die in der Medizin zur Verfügung stehen. Moderne Impfstoffe sind gut ver­träg­lich, uner­wün­schte Arznei­mit­tel­wir­kungen werden nur in seltenen Fällen beobachtet. Unmit­tel­bares Ziel der Impfung ist es, den Geimpften vor einer ansteckenden Krankheit zu schützen. Bei Erreichen hoher Impfquoten ist es möglich, einzelne Krankheitserreger regional zu eliminieren und schließlich weltweit auszurotten. Die Elimination der Masern und der Poliomyelitis sind erklärte und erreichbare Ziele nationaler und inter­na­tio­naler Gesundheitspolitik. Für Poliomyelitis ist dieses Ziel u.a. in Europa bereits erreicht worden.

Impfempfehlungen (PDF, 950 kb)

Quelle: Robert-Koch-Institut

Das zahlt Ihre Krankenkasse

Typ 2-Diabetes, Nierenerkrankungen oder Herzprobleme – all diese Erkrankungen können bekämpft werden, wenn man sie frühzeitig erkennt. Gesetzlich Versicherte haben deshalb Anspruch auf eine regelmäßige Gesundheitsuntersuchung, die von der Krankenkasse bezahlt wird.

Bei dem Check-up sollen gesundheitliche Risiken und Vorbelastungen abgefragt und Erkrankungen möglichst früh erkannt und bekämpft werden.

18-34 Jahre

Zwischen 18 und 34 Jahren zahlt die Kasse eine einmalige Gesundheitsuntersuchung. Dabei werden folgende Untersuchungen durchgeführt:

  • Erhebung der Anamnese, Fragen zu eigenen Vorerkrankungen sowie zu Erkrankungen innerhalb der Familie (vor allem Bluthochdruck, Diabetes mellitus, Erkrankungen des Herzens, der Nieren oder Lungen sowie Krebskrankheiten – auch unter besonderer Berücksichtigung einer familiären Vorerkrankung z. B. durch Darm- oder Brustkrebs
  • Überprüfung des Impfstatus
  • Körperliche Untersuchung einschließlich einer Messung des Blutdrucks
  • wenn Übergewicht, Bluthochdruck oder familiäre Vorerkrankungen vorliegen, werden auch die Blutfettwerte und der Nüchternblutzucker getestet

Im Anschluss an die Untersuchung berät der Arzt den Patienten. Wenn es medizinisch notwendig ist, gibt er auch Empfehlungen, wie Sie der Entstehung von Krankheiten vorbeugen können. Dazu gehören z.B. Kurse zur Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung, Informationen zu den Risiken des Rauchens und einem gesundheitsgerechten Umgang mit Alkohol. Sie und die Krankenkasse bekommen diese Empfehlung auch schriftlich von Ihrem Arzt. Die Krankenkassen können so entscheiden, welche der Empfehlungen bezahlt werden.

Ab 35 Jahren

Ab 35 Jahren zahlt die Kasse regelmäßig alle drei Jahre eine Gesundheitsuntersuchung. Dabei werden folgende Untersuchungen durchgeführt:

  • Erhebung der Anamnese, Fragen zu eigenen Vorerkrankungen sowie zu Erkrankungen innerhalb der Familie (vor allem Bluthochdruck, Diabetes mellitus, Erkrankungen des Herzens, der Nieren oder Lungen sowie Krebskrankheiten – auch unter besonderer Berücksichtigung einer familiären Vorerkrankung z. B. durch Darm- oder Brustkrebs)
  • Überprüfung des Impfstatus
  • Körperliche Untersuchung einschließlich Messung des Blutdrucks
  • Untersuchung bestimmter Blutwerte (Gesamtcholesterin, LDL- und HDL-Cholesterin, Triglyceride) und des Nüchternblutzuckers
  • Untersuchung des Urins (Harnstreifentest mit Bestimmung von Eiweiß, Glukose, roten und weißen Blutkörperchen sowie Nitrit)

Im Anschluss an die Untersuchung berät der Arzt den Patienten. Wenn es medizinisch notwendig ist, gibt er auch Empfehlungen, wie Sie der Entstehung von Krankheiten vorbeugen können. Dazu gehören z.B. Kurse zur Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung, Informationen zu den Risiken des Rauchens und einem gesundheitsgerechten Umgang mit Alkohol. Sie und die Krankenkasse bekommen diese Empfehlung auch schriftlich von Ihrem Arzt. Die Krankenkassen können so entscheiden, welche der Empfehlungen bezahlt werden.

Auch das Hautkrebs-Screening zur Früherkennung von weißem und schwarzem Hautkrebs kann in Verbindung mit dem Check-up durchgeführt werden.

Männer ab 65 Jahren

Seit Januar 2018 können Männer ab 65 Jahren zudem einmalig eine Ultraschalluntersuchung zur Früherkennung eines Bauchaortenaneurysmas, also einer Erweiterung der Bauchschlagader, in Anspruch nehmen. Die Untersuchung wird nur Männern angeboten, weil diese wesentlich häufiger von einem Bauchaortenaneurysma betroffen sind als Frauen. Außerdem haben Männer - im Unterschied zu Frauen - nachweislich einen Nutzen von der Ultraschall-Früherkennungsuntersuchung.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Das Ziel der Krebsfrüherkennung (teilweise auch als „Screening“ bezeichnet) ist die Entdeckung einer Krankheit oder von Vorstufen einer Erkrankung, bevor sie Beschwerden auslösen. Wird eine Krebserkrankung in einem frühen Stadium entdeckt, erhöhen sich die Chancen auf eine erfolgreiche Behandlung und damit die Überlebensaussichten der betroffenen Menschen. Erfahren Sie hier, welche Krebsfrüherkennungsuntersuchungen von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden.

Gebärmutterhalskrebs

Jährliche Genitaluntersuchung für Frauen ab 20 Jahre

Die Untersuchung umfasst:

  • gezielte Anamnese mit Fragen nach Veränderungen und Beschwerden
  • Inspektion des Muttermundes
  • Krebsabstrich und zytologische Untersuchung (Pap-Abstrich)
  • gynäkologische Tastuntersuchung
  • Befundmitteilung mit anschließender Beratung

Infolge der Umsetzung des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes (KFRG) auf Grundlage von Empfehlungen des Nationalen Krebsplans ist vorgesehen, dass ab dem Jahr 2020 gesetzlich versicherte Frauen im Alter von 20 bis 65 Jahren alle 5 Jahre von ihren Krankenkassen angeschrieben und über die Gebärmutterhalskrebsfrüherkennung informiert werden. Frauen im Alter von 20 bis 34 Jahren können dann, wie bisher, einen jährlichen Pap-Abstrich in Anspruch nehmen. Frauen ab dem Alter von 35 Jahren wird künftig statt des jährlichen Pap-Abstrichs alle 3 Jahre eine Kombinationsuntersuchung, bestehend aus einem HPV-Test (Test auf humane Papillomaviren) und einem Pap-Abstrich, angeboten. Die Krebsfrüherkennungsuntersuchungen können von den Frauen auch über das 65. Lebensjahr hinaus in Anspruch genommen werden. Alle Frauen haben ab dem Alter von 20 Jahren neben den genannten Tests zudem Anspruch auf eine jährliche klinische Untersuchung.

Brustkrebs

Jährliche Brustuntersuchung für Frauen ab 30 Jahre

Die Untersuchung umfasst:

  • gezielte Anamnese mit Fragen nach Veränderungen und Beschwerden
  • Inspektion und Abtasten der Brust und der regionären Lymphknoten einschließlich der ärztlichen Anleitung zur Selbstuntersuchung
  • Beratung über das Ergebnis

Alle zwei Jahre Mammographie-Screening für Frauen im Alter von 50 bis 69 Jahren

Das Screening umfasst:

  • schriftliche Einladung in eine zertifizierte Screening-Einheit (Untersuchungseinrichtung). Mit der Einladung erhalten Sie Informationen (Entscheidungshilfe) zum Screening.
  • schriftliche Anamnese
  • Röntgen beider Brüste (Mammographie)
  • Doppelbefundung der Röntgenaufnahmen durch zwei unabhängige Untersucher
  • Befundmitteilung innerhalb von sieben Werktagen

Im Falle eines verdächtigen Befundes erfolgt eine Einladung zur weiteren diagnostischen Abklärung. Dies veranlasst die jeweilige Screening-Einheit.

Hautkrebs

Hautkrebs-Screening alle zwei Jahre für Männer und Frauen ab 35 Jahre

Das Screening dient der Früherkennung des malignen Melanoms (schwarzer Hauptkrebs), des Basalzellkarzinoms und des spinozellulären Karzinoms (beide weißer Hauptkrebs). Es kann ggf. in Verbindung mit der Gesundheitsuntersuchung (Check-up) durchgeführt werden und umfasst:

  • gezielte Anamnese mit Fragen nach Veränderungen und Beschwerden
  • visuelle (mit bloßem Auge), standardisierte Ganzkörperinspektion der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes und aller Körperhautfalten
  • Befundmitteilung mit anschließender Beratung (bei einem verdächtigen Befund erfolgt die weitere Abklärung durch einen Facharzt oder eine Fachärztin für Dermatologie, d.h. Hautarzt oder Hautärztin)

Prostatakrebs

Jährliche Genitaluntersuchung für Männer ab 45 Jahre

Die Untersuchung umfasst:

  • gezielte Anamnese mit Fragen nach Veränderungen und Beschwerden
  • Inspektion und Abtasten des äußeren Genitales
  • Tastuntersuchung der Prostata (vom Enddarm aus)
  • Tastuntersuchung der regionären Lymphknoten
  • Befundmitteilung mit anschließender Beratung

Darmkrebs

Infolge der Umsetzung des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes (KFRG) auf Grundlage von Empfehlungen des Nationalen Krebsplans werden ab dem 1. Juli 2019 die gesetzlichen Krankenkassen ihre Versicherten alle fünf Jahre (mit 50, 55, 60 und 65 Jahren) zum Darmkrebs-Screening einladen bzw. darüber informieren. Neu ist seit April 2019, dass Männer schon ab 50 Jahren zwischen jährlichem Stuhlbluttest iFOBT (bis 54 J.) und insgesamt zweimaliger Früherkennungs-Darmspiegelung (Koloskopie) im Mindestabstand von 10 Jahren wählen können. Frauen im Alter von 50 bis 54 Jahren haben wie bisher einen jährlichen Anspruch auf den iFOBT. Ab 55 Jahren können Frauen wie bisher zweimalig eine Früherkennungs-Darmspiegelung im Mindestabstand von 10 Jahren durchführen lassen. Frauen und Männer ab 55 Jahre haben wie bisher alle zwei Jahre Anspruch auf einen iFOBT, solange noch keine Früherkennungskoloskopie in Anspruch genommen wurde. Nehmen Frauen und Männer das Koloskopie-Angebot erst ab dem Alter von 65 Jahren wahr, besteht Anspruch auf nur eine Früherkennungskoloskopie.

Dickdarm- und Rektum-Untersuchung für Männer und Frauen

Die Untersuchung umfasst für Männer ab 50 Jahre:

  • Persönlicher Brief der gesetzlichen Krankenkasse mit Informationen zur Darmkrebsfrüherkennung ab 1. Juli 2019 – eine solche Einladung erfolgt alle 5 Jahre, das heißt mit Erreichen des Alters von 50, 55, 60 und 65 Jahren.
  • Einmalige ausführliche gezielte Beratung in der Arztpraxis über die Darmkrebsfrüherkennung.
  • ab 50 Jahre: Früherkennungs-Darmspiegelung, die einmal frühestens nach 10 Jahren wiederholt werden kann.
  • 50 bis 54 Jahre: jährlicher Test auf verborgenes Blut im Stuhl (iFOBT)
  • Solange noch keine Früherkennungs-Darmspiegelung in Anspruch genommen wurde, haben Männer ab 55 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf einen Stuhlbluttest (alternativ zur Darmspiegelung)
  • Männer können sich somit schon ab dem Alter von 50 Jahren zwischen einer zweimaligen Früherkennungs-Darmspiegelung und einem jährlichen/zweijährlichen Stuhlbluttest entscheiden!
  • Nehmen Männer eine Früherkennungs-Darmspiegelung erst ab dem Alter von 65 Jahren wahr, besteht Anspruch auf eine Früherkennungs-Darmspiegelung.

Die Untersuchung umfasst für Frauen ab 50 Jahre :

  • Persönlicher Brief der gesetzlichen Krankenkasse mit Informationen zur Darmkrebsfrüherkennung ab 1. Juli 2019 – eine solche Einladung erfolgt alle 5 Jahre, das heißt mit Erreichen des Alters von 50, 55, 60 und 65 Jahren.
  • Einmalige ausführliche Beratung in der Arztpraxis über die Darmkrebsfrüherkennung.
  • 50 bis 54 Jahre: jährlicher Test auf verborgenes Blut im Stuhl (iFOBT)
  • ab 55 Jahre: Früherkennungs-Darmspiegelung, die einmal frühestens nach 10 Jahren wiederholt werden kann.
  • Solange noch keine Früherkennungs-Darmspiegelung in Anspruch genommen wurde, haben Frauen ab 55 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf einen Stuhlbluttest (alternativ zur Darmspiegelung)
  • Nehmen Frauen eine Früherkennungs-Darmspiegelung erst ab dem Alter von 65 Jahren wahr, besteht Anspruch auf eine Früherkennungs-Darmspiegelung.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit